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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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<strong>§</strong> 16<br />

<strong>Abs</strong>. 1<br />

Nr. 1<br />

EStG<br />

<strong>§</strong> 16<br />

<strong>Abs</strong>. 1<br />

Nr. 1<br />

EStG<br />

<strong>§</strong> 16<br />

<strong>Abs</strong>. 1<br />

Nr. 2<br />

EStG<br />

Veräußerungsvorgang aufgrund der<br />

Zurückbehaltung und Vermietung<br />

wesentlicher <strong>Betrieb</strong>sgrundlagen<br />

(Grundstücke) eine vermögensverwaltende<br />

(gewerblich geprägte) Tätigkeit der GmbH &<br />

Co. KG vorliegt? - Rev. des Stpfl. vom <strong>BFH</strong><br />

<strong>zu</strong>gelassen<br />

532 Teilbetriebsaufgabe im Rahmen einer<br />

<strong>Betrieb</strong>saufgabe im Ganzen - Ist bei einer<br />

<strong>Betrieb</strong>saufgabe/-veräußerung eines ganzen<br />

Gewerbetriebs, <strong>zu</strong> dessen<br />

<strong>Betrieb</strong>svermögen eine 100%-ige<br />

Beteiligung an einer KapGes. gehört, die<br />

Aufgabe bzw. Veräußerung der Beteiligung<br />

bei der Ermittlung des Aufgabe-<br />

/Veräußerungsgewinns des Gesamtbetriebs<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen und damit ermäßigt <strong>zu</strong><br />

besteuern oder kommt die gesetzliche<br />

Fiktion des <strong>§</strong> 16 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG<br />

und die da<strong>zu</strong> bestehende<br />

Ausnahmevorschrift des <strong>§</strong> 16 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1<br />

Satz 2 Hs. 2 i.V. mit <strong>§</strong> 17 <strong>Abs</strong>. 4 Satz 3<br />

EStG <strong>zu</strong>r Anwendung und es liegt laufender<br />

Gewinn vor? - Rev. des FA<br />

533 Veräußerung der wesentlichen<br />

<strong>Betrieb</strong>sgrundlage eines ruhenden<br />

Gewerbebetriebs - Steuerliche Behandlung<br />

von über neun Jahre laufenden<br />

Ratenzahlungen im Zusammenhang mit der<br />

Veräußerung eines hälftigen<br />

Grundstücksanteils an den Sohn<br />

(Veräußerung der wesentlichen<br />

<strong>Betrieb</strong>sgrundlage eines ruhenden<br />

Gewerbebetriebs) - Sofort <strong>zu</strong> versteuernder<br />

- kapitalisierter - Veräußerungsgewinn oder<br />

mögliches Wahlrecht <strong>zu</strong>gunsten einer<br />

Besteuerung als nachträgliche laufende<br />

<strong>Betrieb</strong>seinnahmen -<br />

Überraschungsentscheidung des FG, das<br />

die Leistungen nicht als Kaufpreisraten<br />

sondern als Pachzahlungen eines weiter<br />

bestehenden Geschäftswerts des<br />

Unternehmens ("Restbetriebsvermögen")<br />

würdigte - Führte die Veräußerung <strong>zu</strong> einer<br />

(Zwangs-)<strong>Betrieb</strong>saufgabe und <strong>zu</strong> einem<br />

Untergang des Geschäftswerts? - Rev. des<br />

FA vom <strong>BFH</strong> <strong>zu</strong>gelassen<br />

534 Ausscheiden eines Kommanditisten<br />

gegen Abfindung unter dem Buchwert -<br />

Entsteht beim Ausscheiden eines<br />

Kommanditisten gegen Abfindung unter dem<br />

Buchwert seines steuerlichen Kapitalkontos<br />

ein Veräußerungsgewinn, der bei den<br />

verbleibenden Gesellschaftern durch<br />

<strong>Abs</strong>tockung der Aktiva im Rahmen von<br />

negativen Ergän<strong>zu</strong>ngsbilanzen <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen ist, wenn <strong>zu</strong>m steuerlichen<br />

Kapitalkonto Rücklagen nach <strong>§</strong> 27 DMBilG<br />

(Rücklagen für Altkreditverbindlichkeiten und<br />

sonstige Rücklagen) gehören, die einer<br />

Ausschüttung nicht <strong>zu</strong>gänglich sind und<br />

deshalb bei der Bemessung der<br />

Abfindung/des Kaufpreises mindern<br />

berücksichtigt wurden - Ist die <strong>Abs</strong>tockung<br />

der Wirtschaftsgüter auf deren Teilwerte<br />

begrenzt mit der Folge, dass im Streitfall ein<br />

118<br />

Münster<br />

21. 12. 2005<br />

7 K 5243/02 F<br />

Bad-Württbg. -<br />

Karlsruhe -<br />

31. 1. 2007<br />

13 K 139/04<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

1. 12. 2005<br />

2 K 623/01<br />

EFG 2006<br />

S. 739<br />

-<br />

5001781<br />

-<br />

-<br />

5007385<br />

-<br />

-<br />

5002304<br />

IV R 74/06<br />

X R 36/08<br />

IV R 13/06

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