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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten<br />

Nomenklatur Nr. 5 so aus<strong>zu</strong>legen, dass Kapselhüllen, die die oben genannten<br />

Stoffe <strong>zu</strong>m Inhalt haben, als Verpackung an<strong>zu</strong>sehen sind?<br />

3. Wenn die zweite Frage verneint wird:<br />

Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so aus<strong>zu</strong>legen, dass eine<br />

Kapselhülle, die aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin,<br />

35,5 % Wasser), 4,30 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie<br />

1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin bestehen, <strong>zu</strong> einer<br />

Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 256 S. 1.<br />

b) ANTIDOPINGZÖLLE (Anwendung sowie Verfahren)<br />

1. Rechtssache C-535/06 P (ABlEU 2007 Nr. C 69 S. 3)<br />

Antidumpingzoll auf bespielbare Compactdiscs mit Ursprung in Indien<br />

Rechtsmittel einer Unternehmerin eingelegt am 28. 12. 2006 gegen das Urteil des<br />

Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 4. 10. 2006 in der Rechtssache T-<br />

300/03 (ABlEU 2006 Nr. C 281 S. 30).<br />

Die Rechtsmittelführerin beantragt,<br />

- das Urteil des Gerichts vom 4. 10. 2006, Moser Baer India Ltd/Rat (T-300/03,<br />

ABlEU 2006 Nr. C 281 S. 30), auf<strong>zu</strong>heben;<br />

- dem Antrag, der dem im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache Moser<br />

Baer India Ltd/Rat (T-300/03) gestellten entspricht, statt<strong>zu</strong>geben und die<br />

Verordnung (EG) Nr. 960/2003 (1) des Rates auf<strong>zu</strong>heben, soweit sie für die<br />

Rechtsmittelführerin gilt;<br />

- dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren und dem<br />

Verfahren in der Rechtssache Moser Baer India Ltd/Rat (T-300/03) auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente<br />

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts auf drei<br />

Rechtsmittelgründe.<br />

<strong>Der</strong> erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Verlet<strong>zu</strong>ng der Grundsätze der<br />

Schlüssigkeit und der sorgfältigen Prüfung der Höhe des gegen die Einfuhr von CD-R<br />

in die Europäische Gemeinschaft mit der Verordnung Nr. 960/2003 (im Folgenden:<br />

angefochtene Verordnung) festgesetzten Ausgleichszolls durch das Gericht. Zu<br />

diesem Klagegrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht die<br />

genannten Grundsätze nicht beachtet habe, als es bestätigt habe, dass die<br />

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