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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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a) als Versicherungs- oder Bankumsatz i. S. von Art. 9 <strong>Abs</strong>.°2 Buchst. e fünfter<br />

Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder<br />

b) als Rückversicherungsumsatz nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie<br />

77/388/EWG oder<br />

c) als Umsatz, der im Wesentlichen aus der steuerfreien Übernahme einer<br />

Verbindlichkeit einerseits und aus einem steuerfreien Umsatz im Geschäft<br />

mit Forderungen andererseits besteht, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2<br />

und 3 der Richtlinie 77/388/EWG<br />

an<strong>zu</strong>sehen ist?<br />

2. Ändert sich die Antwort auf die Frage 1, wenn nicht der Erwerber, sondern der<br />

bisherige Versicherer ein Entgelt für die Übertragung entrichtet?<br />

3. Falls die Frage 1 Buchst. a, b und c <strong>zu</strong> verneinen ist: Ist Art. 13 Teil B Buchst. c<br />

der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend aus<strong>zu</strong>legen, dass<br />

- die entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen eine<br />

Lieferung ist und<br />

- dass bei Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG<br />

nicht danach <strong>zu</strong> differenzieren ist, ob sich der Ort der von der Steuer befreiten<br />

Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Lieferung oder in einem anderen Mitgliedstaat<br />

befindet?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 145 S. 1.<br />

22. Rechtssache C-244/08 (ABlEU 2008 Nr. C 209 S. 28)<br />

Italien – Ausschluss von Sonderregelungen des Vorsteuervergütungsverfahrens für Stpfl. mit<br />

fester Niederlassung in Italien<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische<br />

Republik eingereicht am 4. 6. 2008.<br />

Die Kommission beantragt,<br />

− fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Italienische Republik bei der Erstattung der<br />

Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der zwar in einem anderen<br />

Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch in Italien über eine feste<br />

Niederlassung verfügt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der Achten<br />

Richtlinie 79/1072/EWG (1) des Rates vom 6. 12. 1979 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren <strong>zu</strong>r<br />

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