29.12.2012 Aufrufe

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Markt u. a. ihre Hypothekardarlehensdienstleistungen an<strong>zu</strong>bieten, und behindere die<br />

in Portugal Gebietsansässigen beim Zugang <strong>zu</strong> den Darlehensdienstleistungen, die<br />

ihnen von diesen Instituten angeboten werden könnten. Diese Regelung stelle als<br />

solche eine Beschränkung der in den Art. 49 EG und 56 EG sowie den<br />

entsprechenden Art. des EWR-Abkommens vorgesehenen Grundfreiheiten dar.<br />

XI. KRAFTFAHRZEUGSTEUER<br />

- ZULASSUNGS- UND VERBRAUCHSTEUER -<br />

Finnland<br />

Rechtssache C-10/08 (ABlEU 2008 Nr. C 79 S. 16)<br />

Bemessung der finnischen KraftSt– Ab<strong>zu</strong>g der KraftSt von der auf den<br />

Kraftfahrzeugverkauf <strong>zu</strong> entrichtenden Mehrwertsteuer<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik<br />

Finnland eingereicht am 9. 1. 2008.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Republik Finnland weder ihren Verpflichtungen aus<br />

Art. 90 EG nachgekommen ist, da sie <strong>§</strong> 5 des Autoverolaki<br />

(Kraftfahrzeugsteuergesetz) und <strong>§</strong> 102 <strong>Abs</strong>.°1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki<br />

(Mehrwertsteuergesetz) beibehalten hat — wonach sie im Rahmen der KraftSt<br />

für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge den selben Steuerwert wie für<br />

Neufahrzeuge und für weniger als sechs Monate alte Fahrzeuge eine Skala<br />

anwendet, nach der sich der Wert des Fahrzeugs in den Fällen, in denen auf<br />

dem finnischen Markt keine gleichartigen Fahrzeuge ermittelt wurden, um<br />

monatlich 0,8 % verringert —, noch ihren Verpflichtungen aus Art. 17 <strong>Abs</strong>.°1 und<br />

2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1) des Rates, neugefasst<br />

durch Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates, da Finnland<br />

den Ab<strong>zu</strong>g der Steuer gem. <strong>§</strong> 5 des Autoverolaki von der auf den Verkauf <strong>zu</strong><br />

entrichtenden Mehrwertsteuer gestattet;<br />

- der Republik Finnland die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Da in Finnland der Importeur eines Fahrzeugs mehrwertsteuerpflichtig sei, müsse er<br />

gem. <strong>§</strong> 5 des Autoverolaki an die Zollbehörden Mehrwertsteuer auf die KraftSt<br />

entrichten; da er jedoch nach <strong>§</strong> 102 <strong>Abs</strong>.°1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki die auf den<br />

Verkauf <strong>zu</strong> entrichtende Mehrwertsteuer abziehen könne, verbleibe im Wert des<br />

Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer. Die abgezogene<br />

Mehrwertsteuer auf die KraftSt werde nicht auf den Verbraucher abgewälzt. Wenn<br />

eine Privatperson ein Fahrzeug erstmals in Finnland <strong>zu</strong>lasse, habe sie den<br />

Zollbehörden ebenfalls Mehrwertsteuer auf die KraftSt <strong>zu</strong> entrichten, könne diese<br />

313

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!