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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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den Abgabenpflichtigen stets deren buchmäßige Erfassung vorausgegangen sein<br />

muss, damit sie rechtsgültig ist, d. h. im Einklang mit Art. 221 <strong>Abs</strong>.°1 des ZK steht?<br />

-----<br />

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. 10. 1992 <strong>zu</strong>r Festlegung des ZK der<br />

Gemeinschaften (ABl. L 302 S.1).<br />

3. Rechtssache C-126/08 (ABlEU 2008 Nr. C 142 S. 17)<br />

Wirksame buchmäßige Erfassung der Zollschuld durch Aufnahme des Betrags in ein<br />

Protokoll der Fahndungsbeamten?<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien) eingereicht<br />

am 25. 3. 2008 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Sind die Art. 217 <strong>Abs</strong>.°1 und 221 <strong>Abs</strong>.°1 des ZK der Gemeinschaften (1) so <strong>zu</strong><br />

verstehen, dass die vorgeschriebene buchmäßige Erfassung einer Zollschuld auch<br />

rechtsgültig durch die Aufnahme des Betrags in ein Protokoll gem. der AWDA<br />

erfolgen kann, das von Fahndungsbeamten und nicht von Personen erstellt wird, die<br />

befugt sind, einen solchen Betrag buchmäßig <strong>zu</strong> erfassen, und kann ein solches<br />

Protokoll als die Bücher oder sonstige stattdessen verwendete Unterlage i. S. von<br />

Art. 217 <strong>Abs</strong>.°1 des ZK der Gemeinschaften gelten?<br />

-----<br />

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. 10. 1992<br />

<strong>zu</strong>r Festlegung des ZK der Gemeinschaften (ABl. L 302 S. 1).<br />

4. Rechtssache C-264/08 (ABlEU 2008 Nr. C 247 S.3)<br />

Übermittlung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner durch die Zollbehörde in geeigneter<br />

Form - Buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge -<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België eingereicht am<br />

19. 6. 2008 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen<br />

1. Ist die buchmäßige Erfassung i. S. von Art. 221 des ZK der Gemeinschaft (1) die<br />

buchmäßige Erfassung i. S. von Art. 217, die darin besteht, dass der<br />

Abgabenbetrag von den Zollbehörden in die Bücher oder in sonstige<br />

stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen wird?<br />

2. Falls die erste Frage bejaht wird, wie ist dann die Verpflichtung nach Art. 217<br />

des ZK der Gemeinschaft, wonach der Abgabenbetrag „in die Bücher oder in<br />

sonstige stattdessen verwendete Unterlagen“ eingetragen werden sein muss,<br />

<strong>zu</strong> erfüllen? Sind damit bestimmte technische oder förmliche<br />

Mindesterfordernisse verbunden, oder überlässt Art. 217 den Erlass der<br />

näheren Bestimmungen für die Praxis der buchmäßigen Erfassung der<br />

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