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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Sind die Art. 49 EG und 56 EG dahin aus<strong>zu</strong>legen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht<br />

daran hindern, in Fällen, in denen seiner Finanzverwaltung (Einkünfte aus)<br />

ausländische(n) Sparguthaben verschwiegen werden, eine Rechtsvorschrift<br />

an<strong>zu</strong>wenden, die<br />

<strong>zu</strong>m Ausgleich des Fehlens wirksamer Kontrollmöglichkeiten in Be<strong>zu</strong>g auf<br />

ausländische Guthaben eine Nachforderungsfrist von zwölf Jahren vorsieht, während<br />

für (Einkünfte aus) Sparguthaben, die sich im Inland befinden, wo es durchaus<br />

Möglichkeiten einer wirksamen Kontrolle gibt, eine Nachforderungsfrist von fünf<br />

Jahren gilt?<br />

3. Rechtssache C-440/08 (ABlEU 2008 Nr. C 327 S. 14)<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)<br />

eingereicht am 6. 10. 2008 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Ist Art. 43 EG dahin aus<strong>zu</strong>legen, dass dieser Art. nicht der Anwendung einer<br />

Vorschrift des Steuerrechts eines Mitgliedstaats auf den Gewinn, den ein<br />

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats (ausländischer Stpfl.) aus einem im<br />

ersten Mitgliedstaat geführten Teil seines Unternehmens erzielt, entgegensteht,<br />

wenn diese Vorschrift in einer bestimmten Auslegung zwar — für sich genommen<br />

einen — Art. 43 EG <strong>zu</strong>widerlaufenden Unterschied zwischen inländischen und<br />

ausländischen Stpfl. macht, der betroffene Stpfl. jedoch die Möglichkeit hatte, die<br />

Behandlung als inländischer Stpfl. <strong>zu</strong> wählen, von der er aus individuellen<br />

Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat?<br />

F. POLEN<br />

1. Rechtsache C-544/07 (ABlEU 2008 Nr. C 22 S. 23)<br />

Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen an in<br />

einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Krankenversicherung<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu<br />

(Republik Polen) eingereicht am 4. 12. 2007 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Sind Art. 12 <strong>Abs</strong>.°1 sowie Art. 39 <strong>Abs</strong>.°1 und 2 des Vertrags <strong>zu</strong>r Gründung der<br />

Europäischen Gemeinschaft dahin aus<strong>zu</strong>legen, dass sie der in Art. 27b des<br />

Gesetzes vom 26. 7. 1991 über die ESt (ustawa o podatku dochodowym od osób<br />

fizycznych, konsolidierte Fassung veröffentlicht im Dz. U.2000, Nr. 14, Pos. 176, mit<br />

Änderungen) niedergelegten nationalen Bestimmung, mit der das Recht, von der ESt<br />

den Betrag von Beiträgen <strong>zu</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung ab<strong>zu</strong>ziehen, auf<br />

nach Vorschriften des nationalen Rechts gezahlte Beiträge beschränkt wird, in einer<br />

Situation entgegenstehen, in der ein Gebietsansässiger von einem in Polen<br />

besteuerten Einkommen Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung in einem<br />

anderen Mitgliedstaat abführt?<br />

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