29.12.2012 Aufrufe

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. Österreich<br />

Rechtssache C-198/08 (ABlEU 2008 Nr. C 197 S. 10)<br />

Österreich - staatliche Preisregelung für Zigaretten<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik<br />

Österreich eingereicht am 14. 5. 2008<br />

Die Kommission beantragt<br />

− Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 <strong>Abs</strong>.°1 der<br />

Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. 11. 1995 (1)verstoßen, indem sie<br />

Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen<br />

Mindestverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für selbst gedrehte<br />

Zigaretten staatliche festgesetzt werden.<br />

− Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Tabakwaren bildeten eine der drei Gruppen von Erzeugnissen, die auf<br />

Gemeinschaftsebene einer harmonisierten Verbrauchssteuerregelung unterliegen.<br />

Die Richtlinie 95/59/EG enthalte einige allgemeine, auf alle Tabakwaren anwendbare<br />

Bestimmungen und regele außerdem die Struktur der Verbrauchssteuer auf<br />

Zigaretten. Art. 9 <strong>Abs</strong>.°1 verankere den Grundsatz, dass sowohl die Hersteller als<br />

auch die Einführer das Recht haben, die Höchstpreise für Tabakwaren frei<br />

fest<strong>zu</strong>setzen. Diese Vorschrift stelle nicht nur sicher, dass die<br />

Besteuerungsgrundlage in allen Mitgliedstaaten denselben Grundsätzen unterliege,<br />

sondern verhindere auch, dass die Erreichung der Ziele der Richtlinie durch<br />

staatliche Preisregelungen, die Wettbewerb und Binnenmarkt beeinträchtigen,<br />

vereitelt werde.<br />

Die in Österreich im Jahre 2006 eingeführte Regelung, nach der für Zigaretten und<br />

Feinschnitt für selbst gedrehte Zigaretten von staatlichen Stellen Mindestpreise<br />

vorgeschrieben werden, verstoße gegen die genannte Vorschrift der Richtlinie<br />

95/59/EG. Die Festlegung von Mindestpreisen beseitige die Preisunterschiede<br />

zwischen verschiedenen Produkten, die aufgrund der verschiedenen Faktoren der<br />

Preisbildung bestehen können, indem sie die Einzelhandelspreise der unteren<br />

Preiszone unmittelbar auf ein Mindestniveau anhebe. Ein solcher Mechanismus führe<br />

unweigerlich <strong>zu</strong> Verzerrungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten,<br />

auch wenn der Mindestpreis, wie in Österreich, aus den durchschnittlichen<br />

Marktpreisen abgeleitet werde.<br />

Zu den Interessen, die die Mitgliedstaaten im Wege ihrer Handels- und Steuerpolitik<br />

verfolgen können, gehöre selbstverständlich auch das Interesse an der Wahrung der<br />

öffentlichen Gesundheit. Dies schließe auch das Ziel ein, die Preise von<br />

Tabakerzeugnissen auf hohem Niveau <strong>zu</strong> halten. Da aber die Mitgliedstaaten dieser<br />

Zielset<strong>zu</strong>ng in vollem Umfang mit Mitteln der Besteuerung Rechnung tragen könnten,<br />

353

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!