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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft nicht mit einer Gesellschaftsteuer<br />

belasten, wenn eine KapGes. im Herkunftsmitgliedstaat nicht mit einer ähnlichen<br />

Steuer belastet gewesen sei. Die Verlegung des Sitzes einer KapGes. in einen<br />

anderen Mitgliedstaat sei, auch wenn der Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft<br />

gegründet worden sei, diese Steuer nicht erhoben habe, kein der<br />

Gesellschaftsteuer unterliegender Sachverhalt. Im Übrigen gebe es keine<br />

Anhaltspunkte, dass die spanischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Fälle der<br />

Steuerflucht oder -hinterziehung angewendet würden.<br />

- Spanien könne den Teil des Kapitals, der für Umsätze im Geschäftsverkehr im<br />

spanischen Hoheitsgebiet durch Niederlassungen oder ständige <strong>Betrieb</strong>sstätten<br />

verwendet werde, nicht mit einer Gesellschaftsteuer belasten. Wie Art. 2 <strong>Abs</strong>.°1 der<br />

Richtlinie 69/335 klar bestimme, könne Spanien die Gesellschaften, deren<br />

tatsächliche Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat und nicht in<br />

Spanien befinde, nicht der Gesellschaftsteuer unterwerfen. Art. 2 <strong>Abs</strong>.°3 der<br />

Richtlinie 69/335 sehe eine Maßnahme wie die von Spanienangewandte nur für<br />

den besonderen Fall vor, dass sich der sat<strong>zu</strong>ngsmäßige Sitz und der Ort der<br />

tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft in einem Drittland befänden. Zur<br />

Frage der Steuerflucht oder -hinterziehung trägt die Kommission vor, dass die<br />

spanischen Vorschriften ohne Beschränkung oder Unterscheidung, ob ein<br />

Steuerumgehung oder -flucht vorliege, an<strong>zu</strong>wenden seien. Folglich könne sich<br />

Spanien nicht wirksam auf diese Rechtfertigung berufen.<br />

-----<br />

(1) Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. 7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die<br />

Ansammlung von Kapital (ABl. L 249 S. 25).<br />

VII. GETRÄNKESTEUER - Biersteuer<br />

Bundesrepublik Deutschland<br />

Rechtssache C-83/08 (ABlEU 2008 Nr. C 83 S. 21)<br />

Anwendung der ermäßigten Biersteuersätze nur bei rechtlich und wirtschaftlich<br />

unabhängigen Brauereien?<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Thüringischen FG durch Ausset<strong>zu</strong>ngs- und<br />

Vorlagebeschluss vom 28. 11. 2007 - 2 K 287/07, DATEV-LEXinform 5006303, <strong>zu</strong><br />

der Vorlagefrage:<br />

Sind die Merkmale der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit nach Art. 4<br />

<strong>Abs</strong>.°1 der Richtlinie 92/83 EWG des Rates vom 19. 10. 1992 <strong>zu</strong>r Harmonisierung<br />

der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1) für die<br />

Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Hinblick auf die Erwägungsgründe der<br />

Richtlinie dahin <strong>zu</strong> verstehen, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen<br />

ansonsten rechtlich unabhängigen Brauereien nur dann an<strong>zu</strong>nehmen ist, wenn die<br />

betroffenen Brauereien nicht voneinander unbeeinflusst als Wettbewerber am Markt<br />

auftreten können oder genügt bereits die faktische Möglichkeit <strong>zu</strong>r Einflussnahme auf<br />

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