29.12.2012 Aufrufe

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Wirtschaftsraum betreffend die Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen den<br />

Mitgliedstaaten und zwischen den Staaten, die Parteien des Abkommens sind<br />

(Vertragsstaaten), sowie gegen die Verpflichtungen aus Art. 31 des Abkommens<br />

betreffend die Niederlassungsfreiheit zwischen den Vertragsstaaten verstoßen<br />

hat, dass sie eine steuerliche Regelung beibehalten hat, die für die Dividenden,<br />

die an in den übrigen Mitgliedstaaten und in den Vertragsstaaten ansässige<br />

Gesellschaften ausgeschüttet werden, belastender ist;<br />

- der Italienischen Republik die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Die Kommission bezieht sich auf die geltenden italienischen Rechtsvorschriften in<br />

diesem Bereich, die teilweise auch auf Abkommen beruhen und die die<br />

Ausschüttung von Dividenden an nicht italienische Gesellschaften (sogenannte<br />

abfließende ins Ausland fließende] Dividenden) einer steuerlichen Behandlung<br />

unterwerfen, die deutlich ungünstiger als die auf die Ausschüttung von Dividenden an<br />

italienische Gesellschaften (sogenannte inländische Dividenden) angewandte ist.<br />

Nach Auffassung der Kommission stehen solche Rechtsvorschriften — mit deren<br />

Änderung die italienische Regierung im Übrigen befasst sei — offensichtlich in<br />

Widerspruch <strong>zu</strong>m Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, da sie eine negative<br />

Wirkung auf die Gewinne und die Investitionsentscheidungen der nicht<br />

inlandsansässigen Gesellschafter italienischer Gesellschaften hätten und für die<br />

italienischen Gesellschaften <strong>zu</strong>gleich die Slg. von Kapital im Ausland erschwerten.<br />

Es liege daher eine offensichtliche Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 56 EG vor, der die<br />

Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbiete,<br />

und von Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-<br />

Abkommen), der diese Freiheit entsprechend für die Staaten, die Parteien des<br />

Abkommens seien (Vertragsstaaten), regele.<br />

Außerdem könnten solche Rechtsvorschriften auch gegen das Recht auf freie<br />

Niederlassung verstoßen, wie es in Art. 31 des EWR-Abkommens geregelt sei,<br />

soweit sie auch auf die Kontrollbeteiligungen in den Vertragsstaaten ansässiger<br />

Gesellschaften an italienischen Gesellschaften angewandt werden könnten,<br />

Beteiligungen,<br />

auf die das harmonisierte Steuersystem der Richtlinie 90/435/EG (1) keine<br />

Anwendung finde.<br />

Im Rahmen des Vertragsverlet<strong>zu</strong>ngsverfahren habe die Kommission das<br />

Verteidigungsvorbringen der Italienischen Republik <strong>zu</strong>r Rechtfertigung der in Rede<br />

stehenden Vorschriften geprüft und sei <strong>zu</strong> dem Schluss gelangt, dass es nicht<br />

geeignet sei, das angestrebte Ziel <strong>zu</strong> erreichen. Kürzlich habe die italienische<br />

Regierung ihre <strong>Abs</strong>icht angekündigt, diese Vorschriften <strong>zu</strong> ändern, um sie mit dem<br />

Gemeinschaftsrecht in Einklang <strong>zu</strong> bringen. Die vorliegende Klage könne diesen<br />

Überarbeitungsprozess beschleunigen.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 225 S. 6.<br />

309

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!