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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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B. <strong>Beim</strong> Bundesverfassungsgericht anhängige Steuerverfahren<br />

I. Abgabenordnung (<strong>AO</strong>)<br />

1. <strong>§</strong> 110, <strong>§</strong> 171 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>AO</strong>; <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 1 StromStG<br />

Keine Ablaufhemmung nach <strong>§</strong> 171 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>AO</strong> durch Wiedereinset<strong>zu</strong>ng in eine versäumte Frist<br />

<strong>zu</strong>r Beantragung einer Steuervergütung<br />

Kommt eine Wiedereinset<strong>zu</strong>ng in den vorigen Stand nach <strong>§</strong> 110 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>AO</strong> mit der Folge einer<br />

rückwirkenden Ablaufhemmung nach <strong>§</strong> 171 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>AO</strong> nicht in Betracht, wenn der Ablauf der Frist für<br />

die Beantragung einer Steuervergütung (hier: Stromsteuervergütung nach <strong>§</strong> 10 <strong>Abs</strong>. 1 StromStG) mit<br />

dem Ablauf der Festset<strong>zu</strong>ngsfrist <strong>zu</strong>sammenfällt und ein entsprechender Antrag nach dem Erlöschen<br />

des Vergütungsanspruchs gestellt wird (Art. 19 <strong>Abs</strong>. 4, Art. 3 <strong>Abs</strong>. 1 Art. 20 <strong>Abs</strong>. 3 GG)<br />

Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1692/08<br />

(Vorinstanzen: <strong>BFH</strong>-Urteil vom 24. 1. 2008 - VII R 3/07, BStBl. II 2008 S. 462 = DB 2008 S. 912 =<br />

DATEV-LEXinform 0587992; davor FG Hamburg, Urteil vom 19. 12. 2006 - 4 K 107/06, DATEV-<br />

LEXinform 5004174)<br />

2. <strong>§</strong> 170, <strong>§</strong> 171 <strong>Abs</strong>. 10 <strong>AO</strong>; <strong>§</strong> 126a FGO<br />

Begründen die Abweichungen zwischen dem ursprünglichem Ansatz im Folgebescheid und<br />

den <strong>zu</strong>letzt in den Grundlagenbescheiden festgestellten Werte einen Rechtsfehler i. S. des <strong>§</strong><br />

177 <strong>AO</strong> – Beschlussentscheidung <strong>§</strong> 126a FGO<br />

Begründen die Abweichungen zwischen dem Ansatz (Werten) des fristgerecht ausgewerteten<br />

Grundlagenbescheids und den Werten der in der Folge geänderten Grundlagenbescheide, bei deren<br />

Auswertung die Frist de <strong>§</strong> 171 <strong>Abs</strong>. 10 <strong>AO</strong> versäumt wurde, einen Rechtsfehler i.S. des <strong>§</strong> 177 <strong>AO</strong>,<br />

sodass es bei dem ursprünglichen Ansatz im Folgebescheid bleibt (Art. 3 <strong>Abs</strong>. 1 GG)<br />

Verfassungsbeschwerde 1 BvR 676/08<br />

(Vorinstanzen: <strong>BFH</strong>-Beschluss vom 8. 2. 2007 - I R 51/04 (NV); nachgehend <strong>BFH</strong>-Beschluss vom 12.<br />

12. 2007 - I S 1/07 (NV); davor FG Baden-Württemberg,<br />

Außensenate Freiburg, Urteil vom 28. 4. 2004 - 11 K 266/97, EFG 2004 S. 1187 = DATEV-LEXinform<br />

0817922)<br />

3. <strong>§</strong> 177 <strong>Abs</strong>. 2 und 3 <strong>AO</strong><br />

(siehe auch unter Finanzgerichtsordnung)<br />

Saldierung materieller Fehler i. S. von <strong>§</strong> 177 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>AO</strong> auch bei Teilverjährung;<br />

Bestimmung des Saldierungsrahmens<br />

Ist ein saldierungsfähiger materieller Fehler i.S. des <strong>§</strong> 177 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>AO</strong> auch dann gegeben, wenn das<br />

FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtszeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften<br />

über die Festset<strong>zu</strong>ngsverjährung an einer Auswertung gehindert ist. Ist <strong>zu</strong>r Ermittlung des Umfangs<br />

des Saldierungsrahmens i.S. des <strong>§</strong> 177 <strong>AO</strong> nicht allein auf den <strong>zu</strong> erlassenden Änderungsbescheid<br />

ab<strong>zu</strong>stellen. Sind auch alle Änderungen heran<strong>zu</strong>ziehen, die aufgrund der Anwendung selbständiger<br />

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