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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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(1) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. 5. 1989 <strong>zu</strong>r Durchführung des<br />

Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L<br />

155 S. 1).<br />

(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. 5. 2000 <strong>zu</strong>r Durchführung des<br />

Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L<br />

130 S. 1).<br />

7. Schweden<br />

Rechtssache C-294/05 (ABlEU 2005 Nr. C 217 S. 31)<br />

Einfuhr von Kriegsmaterial - keine Einbehaltung und Abführung von Eigenmitteln<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20 .7. 2005 gegen<br />

das Königreich Schweden.<br />

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,<br />

1. fest<strong>zu</strong>stellen, dass das Königreich Schweden gegen seine Verpflichtungen aus<br />

den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1552/89 des<br />

Rates vom 29. 5. 1989 <strong>zu</strong>r Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG,<br />

EURATOM über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der vor dem<br />

31. 5. 2000 geltenden Fassung und für die Zeit danach der Verordnung (EG,<br />

EURATOM) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. 5. 2000 <strong>zu</strong>r Durchführung des<br />

Beschlusses 94/728/EG, EURATOM über das System der Eigenmittel der<br />

Gemeinschaften verstoßen hat, indem es Eigenmittel der Gemeinschaften im<br />

Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial und für zivile und militärische<br />

Zwecke bestimmten Waren nicht festgesetzt und gutgeschrieben und keine<br />

Ver<strong>zu</strong>gszinsen hierauf entrichtet hat;<br />

2. dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Das Königreich Schweden hat vom 1. 1. 1998 bis <strong>zu</strong>m 31. 12. 2002 Eigenmittel der<br />

Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial und für zivile<br />

und militärische Zwecke bestimmten Waren nicht festgestellt und nicht<br />

gutgeschrieben und auch keine Ver<strong>zu</strong>gszinsen hierauf entrichtet. Die schwedische<br />

Regierung hat sich darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 296 <strong>Abs</strong>.°1<br />

Buchst. b EG aus militärwirtschaftlichen Gründen, <strong>zu</strong>m Schutz militärischer<br />

Geheimnisse und <strong>zu</strong>r Einhaltung internationaler Abkommen über die militärische<br />

Sicherheit einseitig eine Zollbefreiung für die Einfuhr von Kriegsmaterial und Waren<br />

mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) erteilen dürfe. Die<br />

Kommission macht geltend, dass ein Mitgliedstaat Eigenmittel dem<br />

Gemeinschaftshaushalt nicht unter Berufung auf Art. 296 <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. b EG<br />

entziehen dürfe. Auf jeden Fall trage der Mitgliedstaat die Beweislast dafür, dass die<br />

Zollbefreiung von Kriegsmaterial und Waren mit doppeltem Verwendungszweck mit<br />

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