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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Lebensmittel tierischen Ursprungs bestimmt worden) nach Stand vom 1. 5. 2004<br />

in KN-Code 0207 14 10 oder KN-Code 0207 14 99 in Anhang I der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates vom 23. 7. 1987 über die zolltarifliche und<br />

statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ein<strong>zu</strong>reihen?<br />

2. Wenn das in Frage 1.1 beschriebene Erzeugnis in KN-Code 0207 14 10<br />

ein<strong>zu</strong>reihen ist, wird um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:<br />

2.1 Ist es mit Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 (3) der<br />

Kommission unvereinbar, den Umfang des überschüssigen Lagerbestands<br />

eines Marktteilnehmers in der Weise <strong>zu</strong> bestimmen, dass automatisch von<br />

dem überschüssigen (sic) Lagerbestand (als Übergangsbestand) der um<br />

den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand des<br />

Marktteilnehmers abgezogen wird, der in den letzten vier Tätigkeitsjahren<br />

vor dem 1. 5. 2004 am 1. 5. vorhanden war?<br />

Wenn die Frage <strong>zu</strong> bejahen ist, fiele dann die Antwort anders aus, wenn<br />

bei der Bestimmung des Umfangs des Übergangsbestands und des<br />

überschüssigen Lagerbestands auch ein Anstieg des Erzeugungs-,<br />

Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens des Marktteilnehmers, die Zeit für<br />

das Ausreifen des landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die Zeit der Bildung<br />

der Lagerbestände sowie andere, von dem Marktteilnehmer unabhängige<br />

Umstände berücksichtigt werden können?<br />

2.2 Steht es im Einklang mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der<br />

Kommission, die Abgabe auf überschüssigen Lagerbestand auch dann <strong>zu</strong><br />

erheben, wenn bei dem Marktteilnehmer für den 1. 5. 2004 ein<br />

überschüssiger Lagerbestand festgestellt wird, er jedoch nachweist, dass<br />

er aus der Vermarktung des überschüssigen Lagerbestands nach dem<br />

1. 5. 2004 keinen tatsächlichen Vorteil in Gestalt eines Preisunterschieds<br />

gezogen hat?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 139 S. 55.<br />

(2) ABl. L 256 S. 1.<br />

(3) Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. 11. 2003 über die aufgrund des Beitritts<br />

der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens,<br />

Sloweniens und der Slowakei <strong>zu</strong> treffenden Übergangsmaßnahmen<br />

für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.<br />

7. Rechtssache C-150/08 (ABlEU 2008 Nr. C 171 S. 16)<br />

Tarifierung eines Getränks, das ein bestimmtes Maß an destilliertem Alkohol enthält<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am<br />

14. 4. 2008 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

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