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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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B. SPANIEN<br />

Rechtssache C-397/07 (ABlEU 2007 Nr. C 269 S. 31)<br />

Befreiung von der Gesellschaftsteuer abhängig von bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich<br />

Spanien eingereicht am 27. 8. 2007.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen<br />

aus der Richtlinie 69/335/EWG (1) des Rates vom 17. 7. 1969 verstoßen hat, dass<br />

es<br />

- die Anwendung der zwingenden Befreiungen von der Gesellschaftsteuer von<br />

bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen abhängig macht;<br />

- die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des<br />

sat<strong>zu</strong>ngsmäßigen Sitzes der Gesellschaften, die im Herkunftsland keiner der<br />

spanischen Steuer ähnlichen Steuer unterworfen waren, mit einer indirekten<br />

Steuer belastet;<br />

- eine indirekte Steuer auf Kapital erhebt, das für Umsätze im Geschäftsverkehr<br />

durch Niederlassungen oder ständige <strong>Betrieb</strong>sstätten von Gesellschaften<br />

verwendet wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der keine der<br />

spanischen Steuer gleichende Steuer anwendet;<br />

— dem Königreich Spanien die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

- Die Richtlinie 69/335 bestimme die Beibehaltung des status quo in Be<strong>zu</strong>g auf die<br />

Möglichkeiten der Mitgliedstaat, wieder eine Gesellschaftsteuer ein<strong>zu</strong>führen oder<br />

gegenwärtige von dieser Steuer befreite Vorgänge mit dieser Steuer <strong>zu</strong> erfassen.<br />

Deshalb könne Spanien seine Befreiungen nicht abschaffen und alle Vorgänge<br />

besteuern, auf die die besondere Regelung des R.D.L. (Real Decreto Legislativo)<br />

4/2004 anwendbar sei, die aber vom alten Art. 7.1.b und Art. 7.1.b bis<br />

ausgeschlossen seien. Spanien müsse die Befreiung in Art. 45.1.B.10 auf alle in<br />

den Anwendungsbereich der besonderen Regelung des R.D.L. 4/2004 fallenden<br />

Vorgänge unabhängig davon anwenden, ob diese besondere Regelung tatsächlich<br />

anwendbar sei.<br />

- Art. 4 der Richtlinie 69/335 enthalte eine abschließende Liste von Sachverhalten,<br />

die der Gesellschaftsteuer unterlägen. Nach Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. g unterliege die<br />

Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft,<br />

Personenvereinigung oder juristischen Person, wenn sie für die Erhebung der<br />

Gesellschaftsteuer im Aufnahmestaat als KapGes., im Ursprungsstaat hingegen<br />

- nicht als KapGes. angesehen werde, der Gesellschaftsteuer. Folglich könne<br />

Spanien die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des<br />

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