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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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die wegen dieser Befreiung <strong>zu</strong> Unrecht nicht eingezogenen Eigenmittel sowie die<br />

Ver<strong>zu</strong>gszinsen, die geschuldet werden, weil diese Eigenmittel der Kommission<br />

nicht rechtzeitig <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt worden sind, <strong>zu</strong> berechnen und <strong>zu</strong> zahlen;<br />

- der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente.<br />

Eine Ausset<strong>zu</strong>ng der Einfuhrabgaben (oder in bestimmten Fällen die Anwendung<br />

eines Satzes i. H. von 0) für bestimmte Waren und militärische Ausrüstungsgüter ist<br />

im Bereich der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2003 (4) des Rates<br />

ab 1. 1. 2003 nachträglich beschlossen worden.<br />

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Italien in dem der Anwendung<br />

dieser Verordnung vorausgehenden Zeitraum einseitig gewährte Befreiung eine<br />

rechtswidrige Ausnahme von Art. 26 EG und von den Zollvorschriften der<br />

Gemeinschaft dargestellt habe, die eine un<strong>zu</strong>lässige Minderung der Zolleinnahmen,<br />

d. h. von Eigenmitteln der Gemeinschaft, <strong>zu</strong>r Folge gehabt habe.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.<br />

(2) ABl. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1.<br />

(3) ABl. L 130 vom 31. 5. 2000, S. 1.<br />

(4) ABl. L 25 vom 30. 8. 2003, S. 1.<br />

b) Rechtssache C-239/06 (ABlEU 2006 Nr. C 178 S. 24)<br />

Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter Abführen von Eigenmitteln<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29. 5. 2006 gegen<br />

die Italienische Republik.<br />

Die Kommission beantragt<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen<br />

aus den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 sowie<br />

aus den entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr.<br />

1150/2000 verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, die Eigenmittel, die <strong>zu</strong><br />

Unrecht nicht eingezogen worden sind, weil <strong>zu</strong> militärischen Zwecken<br />

verwendbares Material einseitig von Einfuhrzöllen befreit wurde, sowie die<br />

Ver<strong>zu</strong>gszinsen, die geschuldet werden, weil diese Eigenmittel der Kommission<br />

nicht rechtzeitig <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt worden sind, <strong>zu</strong> berechnen und <strong>zu</strong> zahlen;<br />

- der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

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