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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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2. Rechtssache C-510/08 (ABlEU 2008 Nr. C)<br />

Schenkungsteuer für inländisches Grundstück von gebietsfremdem Erwerber<br />

Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf durch Ausset<strong>zu</strong>ngs- und<br />

Vorlagebeschluss vom 14. 11. 2008 - 4 K 2226/08 Erb <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Sind die Art. 39 und 43 EG sowie die Art. 56 EG i. V. mit Art. 58 EG dahin<br />

aus<strong>zu</strong>legen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die<br />

Erhebung der Schenkungsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb eines im<br />

Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den<br />

gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 € vorsieht, während bei<br />

der Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 € gewährt<br />

würde, wenn der Schenker oder der Erwerber <strong>zu</strong>r Zeit der Ausführung der<br />

Schenkung seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?<br />

VI. GESELLSCHAFTSTEUER<br />

(indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital)<br />

A. POLEN<br />

Rechtssache C-441/08 (ABlEU 2008 Nr. C 327 S. 15)<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen),<br />

eingereicht am 7. 10. 2008 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

Müssen die Finanzbehörden im Licht des Gemeinschaftsrechts (insbesondere der<br />

Vorschriften der Richtlinie 69/335/EWG (1)) bei der Erhebung von Gesellschaftsteuer<br />

auf eine Kapitalerhöhung Vorgänge berücksichtigen, die denselben<br />

Kapitalbestandteil betreffen und vor dem Beitritt Polens <strong>zu</strong>r Europäischen Union der<br />

Besteuerung mit Gesellschaftsteuer unterlagen?<br />

Findet insbesondere der in Art. 5 <strong>Abs</strong>.°3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie<br />

69/335/EWG vorgesehene Mechanismus dann Anwendung, wenn die Umwandlung<br />

von einer KapGes. gewährten Darlehen i. S. von Art. 4 <strong>Abs</strong>.°2 Buchst. c der<br />

Richtlinie nach dem Beitritt erfolgt und diese Darlehen schon vorher auf der<br />

Grundlage des nationalen, bis <strong>zu</strong>m Beitritt geltenden Rechts nach den Grundsätzen<br />

besteuert wurden, die im polnischen Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche<br />

Handlungen niedergelegt sind?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 249 vom. 3. 10. 1969, S. 25-29.<br />

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