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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Ist die Beibehaltung des gestaffelten oder proportionalen Satzes der Steuer auf<br />

beurkundete Rechtsakte mit Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des<br />

Rates vom 17. 5. 1977 vereinbar, wenn dieser Satz auf den <strong>Abs</strong>chluss eines<br />

Kaufvertrags durch einen Unternehmer angewendet wird, dessen Tätigkeit im Kauf<br />

und Verkauf von Grundstücken oder ihrem Kauf <strong>zu</strong>m Zweck ihre späteren<br />

Umwandlung oder Vermietung besteht, und diese Steuer hinsichtlich des<br />

Steuertatbestands, der Steuerbemessungsgrundlage und des Stpfl. mit der<br />

Mehrwertsteuer übereinstimmt, die gleichzeitig auf denselben Verkaufsvorgang<br />

erhoben wird?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1)<br />

17. Rechtssache C-154/08 (ABlEU 2008 Nr. C 171 S. 17)<br />

Spanien – Steuerpflicht der Regristradores de la Propiedad (Grundbuchführer)<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich<br />

Spanien eingereicht am 15. 4. 2008.<br />

Die Kommission beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen<br />

aus Art. 2 und Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen<br />

hat, dass es die Leistungen, die die Registradores de la propiedad in ihrer<br />

Eigenschaft als Steuerein<strong>zu</strong>gsbehörde für den Grundbuchbezirk <strong>zu</strong>gunsten der<br />

Autonomen Gemeinschaften erbringen, als nicht der Mehrwertsteuer unterworfen<br />

ansieht;<br />

- dem Königreich Spanien die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

1. Die Registradores de la propiedad (Grundbuchführer) sind Freiberufler, die vom<br />

spanischen Staat ernannt werden und mit der Führung der Registros de la<br />

Propiedad (Grundbücher) betraut sind. Sie sind für eigene Rechnung tätig, sind<br />

bei der Organisation ihrer Arbeit frei, wählen ihr eigenes Personal aus und<br />

erhalten selbst die Gebühren, die ihre Einkünfte darstellen. Einige Autonome<br />

Gemeinschaften haben sie mit verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit<br />

der Erhebung bestimmter Steuern betraut. Für diese Dienstleistungen erhalten<br />

die Registradores de la propiedad einen bestimmten Prozentsatz der<br />

eingenommenen Steuern.<br />

2. Die spanische Verwaltung war traditionell der Auffassung, dass die Registradores<br />

de la Propiedad, wenn sie die genannten Aufgaben für die Autonomen<br />

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