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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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3. Steht es im Einklang mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz,<br />

dass ein Bauunternehmen, das nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats —<br />

das auf Art. 5 <strong>Abs</strong>.°7 und Art. 6 <strong>Abs</strong>.°3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie<br />

beruht — für betriebsinterne Lieferungen im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

von Immobilien für eigene Rechnung <strong>zu</strong>m Zweck des anschließenden Verkaufs<br />

mehrwertsteuerpflichtig ist, nur ein Recht auf teilweisen Vorsteuerab<strong>zu</strong>g für die<br />

Gemeinkosten des Unternehmens hat, da der anschließende Verkauf der<br />

Immobilie nach dem Mehrwertsteuerrecht des Mitgliedstaats auf der Grundlage<br />

von Art. 28 <strong>Abs</strong>.°3 Buchst. b i. V. mit Anhang F Nr. 16 der Sechsten<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit ist?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

20. Rechtssache C-230/08 (ABlEU 2008 Nr. C 197 S. 14)<br />

Dänemark – nicht vorschriftsmäßig eingeführte Waren, die von den Behörden bei der Einfuhr<br />

beschlagnahmt und gleichzeitig oder später vernichtet werden - zollrechtliche,<br />

verbrauchersteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Behandlung<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am<br />

28. 5. 2008, <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Ist die Formulierung „beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen“ in<br />

Art. 233 Buchst. d des ZK (1) so aus<strong>zu</strong>legen, dass die Bestimmung Fälle erfasst,<br />

in denen Waren, die bei nicht vorschriftsmäßiger Einfuhr gem. <strong>§</strong> 83 <strong>Abs</strong>.°1 Satz 1<br />

des (dänischen) Zollgesetzes in Verwahrung genommen werden, von den<br />

Behörden gleichzeitig oder später vernichtet werden, ohne dass sie dem Besitz<br />

der Behörden entzogen gewesen sind?<br />

2. Ist die Umlaufrichtlinie (2) so aus<strong>zu</strong>legen, dass nicht vorschriftsmäßig eingeführte<br />

Waren, die bei der Einfuhr beschlagnahmt und gleichzeitig oder später von den<br />

Behörden vernichtet werden, als „unter Steuerausset<strong>zu</strong>ng“ stehend gelten, mit<br />

der Folge, dass die Verbrauchsteuerpflicht nicht entsteht oder wegfällt (Art. 5<br />

<strong>Abs</strong>.°2 Unterabs. 1 und Art. 6 <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. c der Umlaufrichtlinie i. V. mit<br />

Art. 84 <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. a und Art. 98 des ZK sowie Art. 867a der<br />

Durchführungsverordnung (3))? Ist es für die Antwort von Bedeutung, ob die bei<br />

einer solchen nicht vorschriftsmäßigen Einfuhr entstandene Zollschuld gem.<br />

Art. 233 Buchst. d des ZK erlischt?<br />

3. Ist die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie (4) so aus<strong>zu</strong>legen, dass nicht<br />

vorschriftsmäßig eingeführte Waren, die von den Behörden bei der Einfuhr<br />

beschlagnahmt und gleichzeitig oder später vernichtet werden, als „einem<br />

Zolllagerverfahren“ unterliegend an<strong>zu</strong>sehen sind, mit der Folge, dass die<br />

Mehrwertsteuerpflicht nicht entsteht oder wegfällt (Art. 7 <strong>Abs</strong>.°3, Art. 10 <strong>Abs</strong>.°3<br />

und Art. 16 <strong>Abs</strong>.°1 Teil B Buchst. c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sowie<br />

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