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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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2. Falls einzelne oder alle Dienstleistungen der Rechtsmittelführerin „im<br />

Zusammenhang mit einem Grundstück“ i. S. von Art. 9 <strong>Abs</strong>.°2 Buchst. a der<br />

Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt Art. 45 der novellierten<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie) erbracht werden, gelten dann das in den Pool<br />

eingebrachte Grundstück oder das Grundstück, das im Tausch gegen das<br />

eingebrachte Grundstück gewünscht wird, oder beide Grundstücke als das<br />

Grundstück, mit dem die Dienstleistungen in Zusammenhang stehen?<br />

3. Falls eine Dienstleistung „im Zusammenhang“ mit beiden Grundstücken erbracht<br />

wird, wie ist dann die Dienstleistung im Rahmen der Sechsten<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt der novellierten Mehrwertsteuerrichtlinie)<br />

ein<strong>zu</strong>ordnen?<br />

4. Wie sind angesichts der voneinander abweichenden Vorgehensweisen<br />

verschiedener Mitgliedstaaten nach der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt<br />

nach der novellierten Mehrwertsteuerrichtlinie) die Umsätze <strong>zu</strong> charakterisieren,<br />

in deren Rahmen ein Stpfl. gegen „Tauschentgelte“ folgende Leistungen erbringt:<br />

- Erleichterung des Tauschs von Feriennut<strong>zu</strong>ngsrechten eines Mitglieds eines<br />

vom Stpfl. angebotenen Programms gegen Feriennut<strong>zu</strong>ngsrechte eines<br />

anderen Mitglieds dieses Programms und/oder<br />

- Überlassung von Nut<strong>zu</strong>ngsrechten an Unterkünften, die der Stpfl. von einem<br />

steuerpflichtigen Dritten <strong>zu</strong>r Aufstockung des den Mitgliedern des Programms<br />

<strong>zu</strong>r Verfügung stehenden Unterkunftsangebots erwirbt?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

(ABl. L 347 S. 1).<br />

14. Rechtssache C-74/08 (ABlEU 2008 Nr. C 116 S. 10)<br />

Vereinbarkeit der ungarischen USt mit dem Gemeinschaftsrecht –<br />

Wahrnehmung des Vorsteuerab<strong>zu</strong>gsrechts<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Nógrád Megyei Bíróság (Republik Ungarn)<br />

eingereicht am 30. 1. 2008 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Entsprach <strong>§</strong> 38 <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. a des Általános forgalmi adóról szóló 1992. évi<br />

LXXIV. törvény (Gesetz Nr. LXXIV von 1992 über die allgemeine Umsatzsteuer)<br />

<strong>zu</strong>m Zeitpunkt des Beitritts der Republik Ungarn <strong>zu</strong>r Europäischen Union am<br />

1. 5. 2004 Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r<br />

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die<br />

Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche<br />

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) (1)?<br />

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