29.12.2012 Aufrufe

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

c) Nichterhebung von Zoll – Abführen von Eigenmitteln<br />

1. Dänemark<br />

Rechtssache C-461/05 (ABlEU 2006 Nr. C 48 S. 18)<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. 12. 2005 gegen<br />

das Königreich Dänemark<br />

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,<br />

1. fest<strong>zu</strong>stellen, dass das Königreich Dänemark bis <strong>zu</strong>m 31. 5. 2000 gegen die<br />

Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und danach gegen die gleichen<br />

Bestimmungen der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, indem es sich<br />

geweigert hat, nicht vereinnahmte Eigenmittel aus der zollfreien Einfuhr von<br />

militärischem Gerät <strong>zu</strong> berechnen und ab<strong>zu</strong>führen und Ver<strong>zu</strong>gszinsen auf die der<br />

Kommission nicht <strong>zu</strong>r Verfügung gestellten Eigenmittel <strong>zu</strong> zahlen;<br />

2. dem Königreich Dänemark die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Die Kommission trägt vor, Dänemark habe bis <strong>zu</strong>m 31. 5. 2000 gegen seine<br />

Verpflichtungen aus den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr.<br />

1552/89 und vom 1. 6. 2000 bis <strong>zu</strong>m 31. 12. 2002 gegen die Art. 2, 9, 10 und 11 der<br />

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 verstoßen, indem es Eigenmittel aus der<br />

Einfuhr von militärischem Gerät nicht abgeführt habe.<br />

Die Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng habe bis <strong>zu</strong>m Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.<br />

150/2003, d. h. bis <strong>zu</strong>m 1. 1. 2003, angedauert. Gemäß dieser Verordnung könnten<br />

von diesem Zeitpunkt an unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen Einfuhrabgaben für<br />

bestimmte Formen militärischer Ausrüstungsgüter ausgesetzt werden.<br />

Es sei Sache eines Mitgliedstaats, der unter Herbeiführung eines Eigenmittelausfalls<br />

gegen die gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften verstoßen habe, einen diesem<br />

Ausfall entsprechenden Betrag an die Gemeinschaft <strong>zu</strong> zahlen. Zuzüglich <strong>zu</strong> diesem<br />

Betrag seien ggf. Ver<strong>zu</strong>gszinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und der<br />

Verordnung Nr. 1150/2000 <strong>zu</strong> zahlen.<br />

Die dänischen Behörden hätten die die fragliche Einfuhr betreffenden Beträge gem.<br />

den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und der Verordnung Nr.<br />

1150/2000 innerhalb der Frist des Art. 217 <strong>Abs</strong>.°1 des EG-Zollkodex berechnen und<br />

buchmäßig erfassen sowie der Kommission <strong>zu</strong>r Verfügung stellen müssen.<br />

Obwohl hier<strong>zu</strong> aufgefordert, habe Dänemark die erforderlichen Berechnungen <strong>zu</strong>r<br />

Feststellung dieses Betrages nicht angestellt, der der Gemeinschaft wegen der<br />

fraglichen Vertragsverlet<strong>zu</strong>ng seit dem Haushaltsjahr 1998 nicht als Eigenmittel<br />

<strong>zu</strong>geflossen sei.<br />

362

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!