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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Art. 49 EG und 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

nicht nachgekommen ist;<br />

- dem Königreich Spanien die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Nach der spanischen Regelung seien Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von<br />

der Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und<br />

Wetten) und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften veranstaltet<br />

würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder von der Organización<br />

Nacional de Ciegos Españoles (nationale Organisation der spanischen Blinden)<br />

veranstalteten Losziehungen von der ESt befreit. Einkünfte aus Lotterien,<br />

Glücksspielen und Wetten, die von anderen inländischen oder ausländischen<br />

Einrichtungen, einschließlich solcher, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig seien, veranstaltet würden,<br />

würden jedoch der Besteuerungsgrundlage hin<strong>zu</strong>gerechnet und unterlägen<br />

progressiven Steuersätzen.<br />

Die Kommission beruft sich insbesondere auf die Urteile Lindman (1) und Safir (2)<br />

und erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung Tätigkeiten der Veranstaltung<br />

von Lotterien als Dienstleistungstätigkeiten i. S. des EGV an<strong>zu</strong>sehen seien. Weiter<br />

verbiete Art. 49 EG nach der Rechtsprechung jede Beschränkung und jede<br />

Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für<br />

inländische wie für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende gälten, und<br />

er schließe die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die bewirke, dass die<br />

Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der<br />

Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert<br />

werde. Angesichts der Besonderheiten des Glücksspielgewerbes lasse die<br />

Rechtsprechung bestimmte Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten <strong>zu</strong>, sofern die<br />

Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie ihr nicht<br />

diskriminierender Charakter nachgewiesen würden.<br />

Die Kommission ist der Auffassung, dass die spanische Regelung diskriminierend<br />

sei, da die Befreiung bestimmten Stellen, die die Regelung genau bestimme,<br />

vorbehalten sei; von dieser Vergünstigung ausgeschlossen seien die Stellen anderer<br />

Mitgliedstaaten, die dieselbe Natur hätten oder dieselben Ziele wie die in der<br />

Vorschrift über die Befreiung angegebenen spanischen Stellen verfolgten. Selbst<br />

wenn die spanischen Behörden im Rahmen des Vertragsverlet<strong>zu</strong>ngsverfahrens<br />

nachgewiesen hätten — was sie nicht getan hätten –, dass die streitige Regelung<br />

eine geeignete Maßnahme sei und im Verhältnis <strong>zu</strong> dem angegebenen Ziel des<br />

Schutzes der Verbraucher und der sozialen Ordnung stehe, könne diese Regelung<br />

daher in keinem Fall als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden,<br />

da sie jedenfalls diskriminierend sei.<br />

-----<br />

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 13. 11. 2003, Lindman (Rs. C-42/02, EuGHE 2003 S. I-13519).<br />

(2) Urteil des Gerichtshofs vom 28. 4. 1998, Safir (Rs. C-118/96, EuGHE 1998 S. I-1897).<br />

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