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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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2. Widerspricht es Art. 56 EGV, wenn eine in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtige natürliche Person bei der Ermittlung der Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat<br />

belegenen Immobilie lediglich die Normal-<strong>Abs</strong>chreibung ansetzen kann, während<br />

sie hingegen bei inländischen Immobilien die erhöhte degressive <strong>Abs</strong>chreibung<br />

ansetzen könnte?<br />

3. Falls die Fragen 1 und 2 <strong>zu</strong> verneinen sind: Verstoßen die streitigen nationalen<br />

Bestimmungen gegen die Freizügigkeit des Art. 18 EGV?<br />

C. GRIECHENLAND<br />

Rechtssache C-406/07 (ABlEU 2007 Nr. C 269 S. 34)<br />

Verstoßen die Besteuerung von Dividenden und die Besteuerung ausländische<br />

PersGes. gegen das Gemeinschaftsrecht?<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische<br />

Republik eingereicht am 4. 9. 2007.<br />

Die Kommission beantragt,<br />

— fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Hellenische Republik<br />

a) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 und 43 des Vertrags <strong>zu</strong>r<br />

Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie den Art. 40 und 31 des<br />

EWR-Abkommens verstößt, dass sie eine steuerliche Regelung auf<br />

Dividenden ausländischer Herkunft anwendet, die weniger günstig ist als für<br />

Dividenden inländischer Herkunft;<br />

b) dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 des Vertrags <strong>zu</strong>r Gründung<br />

der Europäischen Gemeinschaft und aus Art. 31 des EWR-Abkommens<br />

verstößt, dass sie Vorschriften des EStG-Buchs (Gesetz Nr. 2238/1994,<br />

<strong>zu</strong>letzt geändert durch das Gesetz Nr. 3296/2004) in Kraft lässt, nach denen<br />

ausländische PersGes. in Griechenland stärker besteuert werden als<br />

inländische;<br />

— der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Dividenden<br />

ausländischer Herkunft nicht mit einem höheren Satz besteuern dürften als<br />

Dividenden inländischer Herkunft.<br />

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