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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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aber nicht abziehen. Dieses System, das zwischen dem Verkauf im Rahmen einer<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Mehrwertsteuerpflichtigen auf<br />

verschiedenen Handelsstufen und dem Erwerb durch Endverbraucher in anderen<br />

Mitgliedstaaten unterscheide, bedeute, dass die Mehrwertsteuer auf die<br />

Kraftfahrzeugsteuer, die auf ein Fahrzeug erhoben werde, das von einer<br />

Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat erworben und in Finnland erstmals<br />

<strong>zu</strong>gelassen worden sei, wahrscheinlich höher sei als die Restmehrwertsteuer auf die<br />

KraftSt auf den Wert eines gleichen, schon in Finnland <strong>zu</strong>gelassenen<br />

Gebrauchtfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugsteuerpflichtige auch<br />

mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei und das Fahrzeug im Rahmen einer<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit verkauft worden sei, da im letztgenannten<br />

Fall — wegen ihres vollständigen Ab<strong>zu</strong>gs — der Wert des Fahrzeugs keine<br />

Mehrwertsteuer auf die KraftSt enthalte, und verstoße gegen Art. 90 EGV.<br />

<strong>Der</strong> Gerichtshof habe in der Rs. C-101/00, Siilin, festgestellt, dass die<br />

Mehrwertsteuer auf die KraftSt keine Mehrwertsteuer i. S. der Sechsten<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie sei. Das Recht nach dem finnischen Arvonlisäverolaki, die<br />

Mehrwertsteuer auf die KraftSt im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit von der Mehrwertsteuer ab<strong>zu</strong>ziehen, verstoße gegen die Sechste<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, wonach von Mehrwertsteuer nur<br />

Mehrwertsteuer abgezogen werden dürfe.<br />

Nach dem finnischen Autoverolaki verringere sich der Wert von Fahrzeugen, die<br />

weniger als drei Monate in Gebrauch seien, nicht, sondern diese würden wie<br />

Neufahrzeuge besteuert. <strong>Der</strong> Wert des Fahrzeugs beginne jedoch sofort <strong>zu</strong> sinken,<br />

wenn es verkauft oder in Gebrauch genommen worden sei. Dass weniger als drei<br />

Monate alte Gebrauchtfahrzeuge <strong>zu</strong>m selben Wert wie Neufahrzeuge besteuert<br />

würden, verstoße gegen Art. 90 EG. Auch die Regelung des Autoverolaki, dass auf<br />

drei bis sechs Monate alte Gebrauchtfahrzeuge eine Skala angewendet werde,<br />

wonach sich der Wert des Fahrzeugs in den Fällen, in denen auf dem finnischen<br />

Markt keine gleichartigen Fahrzeuge ermittelt worden seien, um monatlich 0,8 %<br />

verringere, verstoße gegen Art. 90 EG, da mit dieser monatlichen linearen 0,8prozentigen<br />

Wertverringerungsskala nicht garantiert werden könne, dass die<br />

erhobene Steuer in keinem Fall die Reststeuer überschreite, die im Wert der in<br />

Finnland schon <strong>zu</strong>gelassenen entsprechenden Fahrzeuge enthalten sei.<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche<br />

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145 S. 1.<br />

(2) ABl. L 347 S. 1.<br />

(siehe auch unter Umsatzsteuer)<br />

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