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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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4. Kommt es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 darauf an, ob die fraglichen<br />

Leistungen im Hinblick auf eine etwaige allogene Verwendung durchgeführt und<br />

von einer privaten Stammzellenbank erbracht werden, der von den <strong>zu</strong>ständigen<br />

mitgliedstaatlichen Gesundheitsbehörden gem. den nationalen<br />

Rechtsvorschriften <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der Richtlinie 2004/23/EG des Rates vom<br />

31. 3. 2004 <strong>zu</strong>r Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die<br />

Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und<br />

Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen eine Genehmigung <strong>zu</strong>m<br />

Umgang mit Geweben und Zellen — in Form der Verarbeitung, Konservierung<br />

und Lagerung von Stammzellen aus Nabelschnurblut <strong>zu</strong>r allogenen Verwendung<br />

— erteilt wurde?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

(2) ABl. L 102 vom 7. 4. 2004, S. 1.<br />

25. Rechtssache C-267/08 (ABlEU 2008 Nr. C 247 S. 4)<br />

„Außenwerbung“ der rechtlich selbständigen Landesorganisation einer politischen Partei als<br />

wirtschaftliche Tätigkeit - Berücksichtigung von Zuschüssen der öffentlichen Hand<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle<br />

Klagenfurt (Österreich) eingereicht am 20. 6. 2008 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen<br />

1) Ist Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977<br />

<strong>zu</strong>r Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die<br />

Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsystem: einheitliche steuerpflichtige<br />

Bemessungsgrundlage (1) (in der Folge 6. RL genannt) so aus<strong>zu</strong>legen, dass die<br />

„Außenwerbung“ der rechtlich selbständigen Landesorganisation einer politischen<br />

Partei in Form der Öffentlichkeitsarbeit, Informationstätigkeit, Durchführung von<br />

Parteiveranstaltungen, Lieferung von Werbematerial an Bezirksorganisationen<br />

und der Ausrichtung und Veranstaltung eines alljährlich stattfindenden Balles<br />

(SPÖ-Ball) als wirtschaftliche Tätigkeit an<strong>zu</strong>sehen ist, wenn dabei Einnahmen<br />

aus der (teilweisen) Weiterverrechnung der Ausgaben für die „Außenwerbung“ an<br />

die ebenfalls rechtlich selbständigen Gliederungen der Partei<br />

(Bezirksorganisationen etc.) und Eintrittsgelder aus der Durchführung des Balles<br />

erzielt werden?<br />

2) Erweist es sich im Rahmen der Beurteilung einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ i. S.<br />

des Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1 und 2 der 6. RL als schädlich, wenn die in Frage 1 genannten<br />

Tätigkeiten auf die Landesorganisation „reflektieren“ und demnach auch dieser<br />

dienlich sind? Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen dieser<br />

Tätigkeiten auch die Partei als solche sowie deren politischen Ziele und<br />

Anschauungen, wenn auch nicht vordergründig, so doch als zwangsläufige<br />

Nebenfolge, stets mitbeworben werden.<br />

3) Kann noch von „wirtschaftlicher Tätigkeit“ im obigen Sinne gesprochen werden,<br />

wenn die Ausgaben für die „Außenwerbung“ die aus dieser Tätigkeit erzielten<br />

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