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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Die Kommission wirft den italienischen Behörden vor, im Fall der nachträglichen<br />

Erhebung der Zolleigenmittel die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel nach den in<br />

diesem Bereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften nicht eingehalten <strong>zu</strong> haben, da<br />

diese Behörden <strong>zu</strong>r Prüfung des Einspruchs dem Abgabenpflichtigen einen Aufschub<br />

(von sechzig Tagen) gewährten, bevor die Berechnung der Eingangsabgaben<br />

vorgenommen werde, mit dem Ergebnis, dass bei der Gutschrift der in Rede<br />

stehenden Eigenmittel der Gemeinschaften Verspätungen entstünden. Dies sei im<br />

Rahmen einer vom 6. bis 8. 11. 2000 in Italien durchgeführten Kontrolle der<br />

Eigenmittel festgestellt worden.<br />

Nach Auffassung der Kommission sind solche Praktiken mit den geltenden<br />

Gemeinschaftsbestimmungen über die nachträgliche Erhebung nicht vereinbar. Die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Feststellung der Ansprüche seien nämlich erfüllt, sobald die<br />

nationalen Behörden das Schreiben verfassten, mit dem sie dem Stpfl. die Höhe der<br />

geschuldeten Abgabe mitteilten, soweit dieses Dokument <strong>zu</strong>gleich den Namen des<br />

Schuldners und die Höhe der geschuldeten Abgabe angebe. Insofern, als in Italien<br />

die Abgaben erst nach Ablauf der dem Stpfl. gewährten Frist für die eines Einspruchs<br />

gegen die ihm mitgeteilte Steuerberichtigung festgestellt und verbucht würden,<br />

entspreche die betreffende nationale Regelung nicht den einschlägigen<br />

Gemeinschaftsbestimmungen und könne Verspätungen verursachen, im<br />

vorliegenden Fall in Be<strong>zu</strong>g auf den Zeitpunkt, <strong>zu</strong> dem die Eigenmittel der<br />

Gemeinschaften <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt würden.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 155 S. 1.<br />

(2) ABl. L 130 S. 1.<br />

(3) ABl. L 302 S. 1.<br />

6. Portugal<br />

a) Rechtssache C-38/06 (ABlEU 2006 Nr. C 74 S. 7)<br />

Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter - Abführen von Eigenmitteln<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. 1. 2006 gegen<br />

die Portugiesische Republik.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

1. fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus<br />

den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 (1) in der Zeit vom 1. 1. 1998<br />

bis 30. 5. 2000 und den entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr.<br />

1150/2000 (2) in der darauf folgenden Zeit verstoßen hat, indem sie sich weigert,<br />

die Eigenmittel, die sie für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 12. 2002 aufgrund der<br />

Einfuhr speziell für die militärische Nut<strong>zu</strong>ng bestimmter Ausrüstungsgüter und<br />

Gegenstände schuldet, fest<strong>zu</strong>setzen und der Kommission <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong><br />

stellen sowie die entsprechenden Ver<strong>zu</strong>gszinsen <strong>zu</strong> zahlen;<br />

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