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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Die Kommission wendet sich gegen zwei Entscheidungen der Italienischen Republik.<br />

Die erste besteht in der Weigerung, der Kommission Ver<strong>zu</strong>gszinsen in der Höhe von<br />

insgesamt 847,06 € wegen der verspäteten Verbuchung von Zöllen <strong>zu</strong> zahlen und<br />

die nationalen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung in Be<strong>zu</strong>g auf die<br />

Verbuchung von Zollhandlungen aufgrund eines gemeinschaftlichen<br />

Versandverfahrens, die durch eine Gesamtbürgschaft gesichert und nicht<br />

angefochten worden sind, an<strong>zu</strong>passen. Die zweite besteht in der Weigerung, der<br />

Kommission Ver<strong>zu</strong>gszinsen in der Höhe von insgesamt 3.322 € wegen<br />

Nichteinhaltung der Frist der Gemeinschaftsregelung über die Gutschrift von Zöllen in<br />

die A-Buchführung bei Versandverfahren i. S. des TIR-Übereinkommens <strong>zu</strong> zahlen.<br />

Die Klägerin trägt vor, dass die Italienische Republik nicht nur die Art. 8 und 11 der<br />

Verordnung Nr. 1552/89 verletzt habe, sondern auch gegen ihre Verpflichtungen aus<br />

Art. 6 <strong>Abs</strong>.°2 Buchst. a dieser Verordnung, die mit Wirkung ab dem 31. 3. 2000 durch<br />

die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 <strong>zu</strong>r Durchführung des Beschlusses<br />

94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften ersetzt<br />

wurde, und insbesondere aus Art. 6 <strong>Abs</strong>.°3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1150/2000<br />

verstoßen habe.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 155 S. 1.<br />

(2) ABl. L 130 S. 1.<br />

d) Rechtssache C-334/08 (ABlEU 2008 Nr. C 223 S. 39)<br />

Eigenmittel der Gemeinschaften – Errichtung und den <strong>Betrieb</strong> von Zolllagern des Typs C in<br />

Taranto - Nichtabführung der der Zollschuld entsprechenden Eigenmittel<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische<br />

Republik eingereicht am 18 .7. 2008.<br />

Die Kommission beantragt,<br />

− fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen<br />

aus Art. 10 EG, aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG (1), Euratom, des<br />

Rates vom 29. 9. 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen<br />

Gemeinschaften sowie aus den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung (EG,<br />

Euratom) Nr. 1150/2000 (2) des Rates vom 22. 5. 2000 <strong>zu</strong>r Durchführung des<br />

Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der<br />

Gemeinschaften verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, der Kommission die<br />

Eigenmittel <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen, die der Zollschuld entsprechen, die sich<br />

aus der Erteilung rechtswidriger Genehmigungen für die Einrichtung und den<br />

<strong>Betrieb</strong> von Zolllagern des Typs C in Taranto durch die Direzione<br />

compartimentale delle dogane per le Regioni Puglia e Basilicata mit Sitz in Bari,<br />

gefolgt von anschließenden Genehmigungen für die Umwandlung unter<br />

Zollaufsicht und für den aktiven Veredelungsverkehr bis <strong>zu</strong> deren Widerruf am<br />

4. 12. 2002, ergibt;<br />

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