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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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23. 7. 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den<br />

Gemeinsamen Zolltarif (1) i. d. F. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.<br />

1810/2004 der Kommission vom 7. 9. 2004 (2) dahin aus<strong>zu</strong>legen, dass sie die<br />

Einreihung eines elektrischen Adapters in die Position 8471 der Kombinierten<br />

Nomenklatur erlaubt, der da<strong>zu</strong> bestimmt ist, die elektrische Verbindung zwischen<br />

einer automatischen Programmiermaschine und <strong>zu</strong> programmierenden<br />

elektronischen Bausteinen her<strong>zu</strong>stellen?<br />

2. Falls diese Frage verneint wird: Ist der vorgenannte Adapter dann in die Position<br />

8471 der Kombinierten Nomenklatur ein<strong>zu</strong>reihen, wenn er einen sog. Memory-<br />

Chip enthält, in welchem der Programmierprozess festgehalten wird und von dem<br />

er abgerufen werden kann?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 256 S. 1.<br />

(2) ABl. L 327 S. 1.<br />

10. Rechtssache C-410/08 (ABlEU 2008 Nr. C 313 S. 14)<br />

Einreihung von Omega-3 Wgk-Kapseln<br />

Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg durch Ausset<strong>zu</strong>ngs- und<br />

Vorlagebeschluss vom 2. 9. 2001 - K 130/02 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. 7. 1987 – Kombinierte Nomenklatur (KN) –<br />

) (1) so aus<strong>zu</strong>legen, dass Zubereitungen aus nur einem – konzentrierten – Öl<br />

oder Fett, dem lediglich Vitamin E <strong>zu</strong>gesetzt wurde und das im Übrigen nicht<br />

bearbeitet wurde, in diese Position ein<strong>zu</strong>reihen sind?<br />

2. Wenn die erste Frage <strong>zu</strong> bejahen ist:<br />

Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so aus<strong>zu</strong>legen, dass ein<br />

Zusatz von konzentriertem Vitamin E (d-alpha-Tocopherol Konzentrat) in einer<br />

Menge von 22,8 mg <strong>zu</strong> 600 mg konzentriertem Fischöl (Incromega EPA SR 500<br />

TG) <strong>zu</strong> einer Ausweisung der Ware aus dieser Position führt?<br />

3. Wenn die erste Frage <strong>zu</strong> bejahen und die zweite Frage <strong>zu</strong> verneinen ist:<br />

Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten<br />

Nomenklatur Nr. 5 so aus<strong>zu</strong>legen, dass Kapselhüllen, die aus 212,8 mg Gelatine,<br />

77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser bestehen und die Stoffe <strong>zu</strong>r<br />

Nahrungsmittelergän<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>m Inhalt haben, als Verpackung an<strong>zu</strong>sehen sind?<br />

4. Wenn die 3. Frage verneint wird:<br />

Ist die Position 1517 der Kombinierten Nomenklatur so aus<strong>zu</strong>legen, dass eine<br />

Kapselhülle, die aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg<br />

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