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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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− fest<strong>zu</strong>stellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen<br />

aus Art. 56 EG sowie aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum verstoßen habe, dass es der Doppelbesteuerung von<br />

Dividenden, die von Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat oder<br />

einem EWR/EFTA-Staat ansässig sind, an natürliche Personen ausgeschüttet<br />

werden, nicht entgegenwirkt;<br />

− dem Königreich Belgien die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, die belgische Steuerregelung schaffe<br />

insofern eine ungerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs, als sie<br />

Dividenden, die natürlichen Personen von einer in einem anderen Mitgliedstaat oder<br />

in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Gesellschaft<br />

gezahlt würden (ausländische Dividenden), gleich besteuere wie Dividenden, die von<br />

in Belgien niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttet würden (inländische<br />

Dividenden), ohne die Quellensteuerabzüge im Quellenstaat der Dividenden <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen. Eine solche Regelung benachteilige grenzüberschreitende<br />

Kapitaltransaktionen insofern, als sie private Steuerzahler von der Investition in<br />

Aktien ausländischer Gesellschaften abhalte und gleichzeitig für Gesellschaften mit<br />

Sitz in anderen Mitgliedstaaten ein Hindernis in Be<strong>zu</strong>g auf die Beschaffung von<br />

Kapital in Belgien darstelle.<br />

B. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND<br />

1. Rechtssache C-269/07 (ABlEU 2007 Nr. C 199 S. 19)<br />

Verstößt die Altersvorsorge<strong>zu</strong>lage gegen Gemeinschaftsrecht?<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik<br />

Deutschland eingereicht am 6. 6. 2006.<br />

Die Kommission beantragt<br />

- Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Einführung und Beibehaltung der<br />

Vorschriften <strong>zu</strong>r ergänzenden Altersvorsorge in den <strong>§</strong><strong>§</strong> 79 bis 99 des ESt gegen<br />

ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG, Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des<br />

Rates vom 15. 10. 1968 (1), Art. 18 EG und Art. 12 EG verstoßen, soweit diese<br />

Vorschriften<br />

a) Grenzarbeitnehmern (und ihren Ehegatten) die Zulageberechtigung<br />

verweigern, soweit diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind;<br />

b) nicht <strong>zu</strong>lassen, dass das geförderte Kapital für eine eigenen Wohnzwecken<br />

dienende Wohnung im eigenen Haus verwendet wird, sofern diese nicht in<br />

Deutschland belegen ist;<br />

c) vorsehen, dass die Förderung bei Beendigung der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen ist.<br />

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