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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. 5. 2000 <strong>zu</strong>r Durchführung des<br />

Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L<br />

130 S. 1).<br />

(3) Gebilligt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. 10. 1992 <strong>zu</strong>r Festlegung<br />

des ZK der Gemeinschaften (ABl. L 302 S. 1).<br />

(4) Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. 1. 2003 <strong>zu</strong>r Ausset<strong>zu</strong>ng der Einfuhrabgaben<br />

für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 S. 1).<br />

b) Rechtssache C-150/07 (ABlEU 2007 Nr. C 117 S. 17)<br />

Ver<strong>zu</strong>gszinsen wegen verspäteter Zahlung von Eigenmitteln<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische<br />

Republik, eingereicht am 15. 3. 2007 beim Gerichtshof der Europäischen<br />

Gemeinschaften.<br />

Die Kommission beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Portugiesische Republik durch die Weigerung, der<br />

Kommission aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des<br />

ATA-Verfahrens geschuldete Ver<strong>zu</strong>gszinsen <strong>zu</strong> zahlen, und durch die<br />

Beibehaltung ihrer nationalen Praxis in Be<strong>zu</strong>g auf die Buchgutschrift von<br />

Eigenmitteln im Rahmen dieses Verfahrens gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2,<br />

Art. 6 <strong>Abs</strong>.°2, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr.<br />

1552/89 (1) verstoßen hat;<br />

- der Portugiesischen Republik die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Am 21. 2. 1992, dem Datum der offiziellen Feststellung der Höhe der in Rede<br />

stehenden Zollschulden, seien diese Beträge weder von den Schuldnern noch von<br />

dem bürgenden Verband förmlich bestritten worden, und die Zahlung dieser<br />

Schulden sei gem. Art. 6 <strong>Abs</strong>.°1 des ATA-Übereinkommens verbürgt gewesen. Somit<br />

seien die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Gutschrift der festgestellten Ansprüche im Buch A<br />

erfüllt gewesen.<br />

Die streitigen Beträge hätten im Buch A gutgeschrieben und dem<br />

Gemeinschaftshaushalt innerhalb der in der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen<br />

Fristen <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt werden müssen. Da die portugiesischen Behörden<br />

diese Beträge dem Konto i. S. des Art. 9 <strong>Abs</strong>.°1 der Verordnung Nr. 1552/89 mit<br />

Verspätung gutgeschrieben hätten, würden Ver<strong>zu</strong>gszinsen geschuldet, die nach<br />

Art. 11 dieser Verordnung und ab dem 31. 5. 2000 nach Art. 11 der Verordnung Nr.<br />

1150/2000 (2) <strong>zu</strong> berechnen seien. Außerdem hätten die portugiesischen Behörden<br />

ihre nationale Praxis bei der Behandlung ähnlicher Fälle im Rahmen des ATA-<br />

Übereinkommens der Gemeinschaftsregelung anpassen müssen.<br />

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