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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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- die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vor<strong>zu</strong>behalten.<br />

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente<br />

Für ihr Rechtsmittel führt die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe an, die<br />

sie <strong>zu</strong>m einen auf die Un<strong>zu</strong>ständigkeit des Gerichts und auf<br />

Verfahrensunregelmäßigkeiten stützt, die die Interessen der Kommission berührt<br />

hätten (erste beide Rechtsmittelgründe), und <strong>zu</strong>m anderen auf einen Verstoß gegen<br />

das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (dritter bis sechster<br />

Rechtsmittelgrund).<br />

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wirft die<br />

Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen die Dispositionsmaxime verstoßen und<br />

ultra petita entschieden <strong>zu</strong> haben, da keiner der Kläger im ersten Rechts<strong>zu</strong>g die<br />

Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr.<br />

659/1999 des Rates vom 22. 3. 1999 über besondere Vorschriften für die<br />

Anwendung von Art. [88 EG] (1) erhoben habe. Zudem sei die vom Gericht von Amts<br />

wegen geprüfte Rüge keine auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge, die der<br />

Richter von Amts wegen prüfen könne, sondern eine materielle Rüge, die sich nicht<br />

auf im Verfahren angeführte Tatsachen stütze.<br />

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß<br />

des Gerichts gegen die allgemeinen Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens<br />

und der Wahrung der Verteidigungsrechte geltend, da das Gericht eine Rüge von<br />

Amts wegen geprüft habe, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert und nicht<br />

einmal angesprochen worden sei.<br />

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, beanstandet die<br />

Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen die Art. 230 EG und 253 EG<br />

i. V. mit Art. 88 EG und den Regeln für den Verfahrensablauf auf dem Gebiet der<br />

staatlichen Beihilfen.<br />

Hier<strong>zu</strong> trägt sie erstens vor, dass die Einordnung der streitigen Maßnahmen als<br />

„neue“ Beihilfen in einer Klage gegen die endgültige Entscheidung der Kommission<br />

nicht mehr in Frage gestellt werden könne, weil die Mitgliedstaaten und die anderen<br />

Betroffenen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in<br />

diesem Punkt hätten anfechten können. Da diese Entscheidung nicht angefochten<br />

worden sei, sei sie bestandskräftig geworden und die endgültige Entscheidung daher<br />

in diesem Punkt ein rein bestätigender Rechtsakt, gegen den nicht vorgegangen<br />

werden könne.<br />

Zweitens sei die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts nach den tatsächlichen und<br />

rechtlichen Gegebenheiten <strong>zu</strong>r Zeit des Erlasses des Aktes <strong>zu</strong> beurteilen. Im<br />

vorliegenden Fall aber enthielten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die<br />

streitigen nationalen Maßnahmen bei ihrer Einführung keine Beihilfen gewesen<br />

seien.<br />

Drittens sei es jedenfalls Sache des Mitgliedstaats und ggf. des betroffenen Dritten<br />

— und nicht der Kommission –, das Vorliegen einer Beihilfe <strong>zu</strong> beweisen. Fehle es<br />

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