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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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erhoben wird, oder muss auch in den darauf folgenden Zeiträumen eine<br />

Erhebung stattfinden? Soweit Letzteres <strong>zu</strong>trifft: Wie ist dann für die Gegenstände<br />

und Dienstleistungen, für die der Stpfl. keine <strong>Abs</strong>chreibungen vornimmt, die<br />

Besteuerungsgrundlage <strong>zu</strong> bestimmen?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

6. Rechtssache C-554/07 (ABlEU 2008 Nr. C 51 S. 36)<br />

Ausnahme öffentlicher Einrichtungen von der Umsatzbesteuerung in Irland<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland eingereicht<br />

am 11. 12. 2007.<br />

Die Kommission (Klägerin) beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 9<br />

und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das<br />

gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass es Art. 13 der<br />

Richtlinie (einschließlich ihres Anhangs I) nicht ordnungsgemäß umgesetzt und<br />

dem<strong>zu</strong>folge sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates, örtlicher<br />

Behörden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungen mit einigen<br />

begrenzten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Steuer ausgenommen hat;<br />

- Irland die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

In Irland werden der Staat und örtliche Behörden nur dann wie Stpfl. behandelt, wenn<br />

der Finanzminister da<strong>zu</strong> eine spezifische Anweisung erteilt hat. Nach Ansicht der<br />

Kommission läuft dies in vielfacher Hinsicht dem in Art. 13 der<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten System <strong>zu</strong>wider. Erstens sei keine Maßnahme<br />

<strong>zu</strong>r Besteuerung öffentlicher Einrichtungen vorgesehen, wenn diese in anderer<br />

Eigenschaft denn als Behörden handelten. Zweitens gebe es keine allgemeine<br />

Vorschrift für die Besteuerung öffentlicher Einrichtungen, wenn diese in ihrer<br />

Eigenschaft als Behörden handelten, aber eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten,<br />

deren Nichtbesteuerung eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung verursachen würde.<br />

Die Besteuerung öffentlicher Einrichtungen liege völlig im Ermessen des<br />

Finanzministers.<br />

Drittens gebe es keine Vorschrift für die Besteuerung von Tätigkeiten, wie sie in<br />

Anhang I der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführt seien.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 347 S. 1.<br />

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