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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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2. der Portugiesische Republik die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Die Kommission ist der Ansicht, dass Art. 296 EG einem Mitgliedstaat nicht erlaube,<br />

die Einfuhr von Kriegsmaterial zollfrei <strong>zu</strong> stellen, da die Erhebung dieser Abgaben<br />

nicht als Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats<br />

angesehen werden könne.<br />

Da nicht konkret dargetan worden sei, warum speziell von den Zollvorschriften habe<br />

abgewichen werden müssen, um den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen<br />

Portugals <strong>zu</strong> gewährleisten, hätten die portugiesischen Behörden gegen ihre<br />

Verpflichtungen aus Art. 26 EG und Art. 20 des ZK der Gemeinschaften (3) und<br />

folglich aus dem gemeinsamen Zolltarif verstoßen.<br />

Es sei nicht <strong>zu</strong>lässig, dass ein Mitgliedstaat sich seinen Verpflichtungen, die sich aus<br />

der solidarischen Kofinanzierung des Gemeinschaftshaushalts ergäben, entziehe,<br />

indem er sich auf die Notwendigkeit berufe, seine Militärausgaben kostengünstiger<br />

<strong>zu</strong> finanzieren.<br />

Bei Verstößen gegen die festgelegten Regeln müssten alle Mitgliedstaaten die<br />

entsprechenden finanziellen Konsequenzen tragen, da dann der Mechanismus <strong>zu</strong>r<br />

Anwendung komme, der über die BSP-Einnahme die Un<strong>zu</strong>länglichkeit der<br />

traditionellen Eigenmittel und der Mehrwertsteuer ausgleiche. Die Beachtung des<br />

Grundsatzes des guten Finanzgebarens sowie der grundlegenden Begriffe der<br />

Billigkeit und Verantwortlichkeit verlange,<br />

dass die Mitgliedstaaten, die durch ihr Verhalten geringere als die geschuldeten<br />

Eigenmittel <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt hätten, alleine die sich daraus für den<br />

Gemeinschaftshaushalt ergebenden Konsequenzen trügen und deshalb die aufgrund<br />

der jeweiligen Verstöße nicht erhobenen Beträge zahlten.<br />

<strong>Der</strong> in Rede stehende Verstoß habe bis 31. 12. 2002 angedauert, da die Verordnung<br />

Nr. 150/2003 (4) seit 1. 1. 2003 anwendbar sei. Erst ab diesem Zeitpunkt erlaube es<br />

diese Verordnung, die Zollabgaben auf die Einfuhr bestimmter Waffen und<br />

militärischer Ausrüstungsgüter unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen aus<strong>zu</strong>setzen.<br />

Die portugiesischen Behörden hätten die Zollabgaben nach den im ZK der<br />

Gemeinschaften für die fraglichen Einfuhren festgelegten Regeln buchmäßig<br />

erfassen und die sich daraus ergebenden Eigenmittel nach den Art. 2, 9, 10 und 11<br />

der Verordnung Nr. 1552/89 und den entsprechenden Vorschriften der Verordnung<br />

Nr. 1150/2000 festsetzen und der Kommission <strong>zu</strong>r Verfügung stellen müssen. Da ein<br />

Verstoß gegen die Zollvorschriften vorliege, müsse der den fehlenden Eigenmitteln<br />

entsprechende Betrag der Gemeinschaft gutgeschrieben werden. Zu diesem Betrag<br />

kämen die in Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Ver<strong>zu</strong>gszinsen<br />

hin<strong>zu</strong>.<br />

-----<br />

(1) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. 5. 1989 <strong>zu</strong>r Durchführung des<br />

Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L<br />

155 S. 1).<br />

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