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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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an einem solchen Beweis, müsse die Kommission insoweit auch keine Begründung<br />

angeben.<br />

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß<br />

gegen Art. 253 EG i. V. mit Art. 87 <strong>Abs</strong>.°1 EG und Art. 88 <strong>Abs</strong>.°1 EG, soweit das<br />

Gericht einen Begründungsmangel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 1 Buchst.<br />

b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 festgestellt habe, obwohl dieser nur auf<br />

Maßnahmen anwendbar sei, die bei ihrer Durchführung keine Beihilfen seien, und<br />

die Kommission in der im ersten Rechts<strong>zu</strong>g angefochtenen Entscheidung<br />

nachgewiesen habe, dass die fraglichen Maßnahmen seit ihrer Einführung stets<br />

Beihilfen gewesen seien. Zudem habe sich keine der Parteien auf eine Entwicklung<br />

des Gemeinsamen Marktes berufen, aufgrund deren Maßnahmen, die bei ihrer<br />

Inkraftset<strong>zu</strong>ng keine Beihilfen gewesen seien, später <strong>zu</strong> Beihilfen geworden seien.<br />

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß<br />

gegen die genannten Vorschriften sowie gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der<br />

Verordnung Nr. 659/1999 geltend, soweit das Gericht der Kommission wegen der<br />

Erklärungen des Rates und der Kommission eine besondere Begründungspflicht<br />

hinsichtlich der Anwendung dieses Art. auferlegt habe. Die Rechtsmittelführerin habe<br />

eindeutig belegt, dass solche Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung des<br />

Gerichtshofs keinen Einfluss auf die Prüfung nationaler Maßnahmen anhand von<br />

Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen haben könnten, da die<br />

Begriffe „Beihilfe“ und „bestehende Beihilfe“ rein objektive Begriffe seien.<br />

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin schließlich vor,<br />

das Gericht habe gegen Art. 88 <strong>Abs</strong>.°1 und 2 EG und Art. 253 EG sowie gegen Art. 4<br />

<strong>Abs</strong>.°4 und Art. 6 <strong>Abs</strong>.°1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, soweit es die<br />

Entscheidung der Kommission insgesamt für nichtig erklärt, einschließlich des Teils<br />

dieser Entscheidung, mit dem das förmliche Prüfverfahren auf die Zeit nach dem<br />

31. 12. 2003 ausgeweitet worden sei. Das Gericht habe nicht erläutert, inwiefern der<br />

angebliche Begründungsmangel hinsichtlich der Anwendung des Art. 1 Buchst. b Ziff.<br />

v der Verordnung Nr. 659/1999 die Rechtmäßigkeit dieses Teils der Entscheidung<br />

habe beeinträchtigen können. Das Gericht habe ferner den Grundsatz verkannt, dass<br />

die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat nichts vortrage, was die Annahme <strong>zu</strong>ließe,<br />

dass die fraglichen Maßnahmen bestehende Beihilfen seien, diese Maßnahmen im<br />

verfahrensrechtlichen Rahmen des Art. 88 <strong>Abs</strong>.°2 und 3 EG wie neue Beihilfen<br />

behandeln müsse.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 83 S. 1.<br />

D. Irland<br />

Rechtssache C-89/08 P (ABlEU 2008 Nr. C 116 S. 12)<br />

Mineralölsteuerbefreiung als staatliche Beihilfen bei der Tonerdegewinnung<br />

Rechtsmittel eingelegt am 27. 2. 2008 von der Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte<br />

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