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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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der Versendung an den Empfänger zwar in einem Drittland befindet, die<br />

Vertragspartei des Empfängers jedoch in der Gemeinschaft niedergelassen ist?<br />

-----<br />

(1) Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. 3. 1983 über das gemeinschaftliche System der<br />

Zollbefreiungen (ABl. L 105 S. 1).<br />

(2) ABl. 1991 L 318 S. 3.<br />

2. Rechtssache C-144/08 (ABlEU 2008 Nr. C 171 S. 14)<br />

Finnland – Definition „gewöhnlicher Wohnsitz“ bei vorübergehender Einfuhr bestimmter<br />

Verkehrsmittel<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen/Republik Finnland<br />

eingereicht am 8. 4. 2008<br />

Die Kommission beantragt,<br />

− fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen<br />

aus Art. 7 <strong>Abs</strong>.°1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. 3. 1983 über<br />

Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr<br />

bestimmter Verkehrsmittel (1) verstoßen hat, dass sie für die Zwecke möglicher<br />

Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einfuhr<br />

bestimmter Verkehrsmittel eine unvollständige Definition des gewöhnlichen<br />

Wohnsitzes verwendet hat,<br />

− der Republik Finnland die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Für die Zwecke einer möglichen Steuerbefreiung treffe Art. 7 <strong>Abs</strong>.°1 der Richtlinie<br />

83/182/EWG eine Regelung über den gewöhnlichen Wohnsitz, nach dem sich der<br />

Mitgliedstaat, unter dessen Regelung über die vorübergehende Einfuhr das<br />

Verkehrsmittel falle, sowie der Mitgliedstaat, der <strong>zu</strong>r Erhebung von Steuern auf das<br />

fragliche Verkehrsmittel berechtigt sei, bestimmten. Art. 7 <strong>Abs</strong>.°1 der Richtlinie<br />

83/182/EWG sehe einige Ausnahmen von der Regel vor, nach der der gewöhnliche<br />

Wohnsitz der Ort sei, an dem eine Person während mindestens 185 Tagen im Jahr<br />

wohne. Insbesondere gelte nach Art. 7 <strong>Abs</strong>.°1 Unterabs. 2 als gewöhnlicher<br />

Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem<br />

seiner persönlichen Bindungen liegen würden und die daher veranlasst sei, sich<br />

abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf<strong>zu</strong>halten,<br />

der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin <strong>zu</strong>rückkehre.<br />

Ausdrücklich werde jedoch klargestellt, dass dies nicht erforderlich sei, wenn sich die<br />

Person in einem Mitgliedstaat <strong>zu</strong>r Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer<br />

aufhalte.<br />

Die finnischen Rechtsvorschriften sähen dennoch eine solche Bedingung der<br />

regelmäßigen Rückkehr auch für den Fall vor, dass sich die Person <strong>zu</strong>r Ausführung<br />

eines Auftrags von bestimmter Dauer in Finnland aufhalte. Somit habe Finnland in<br />

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