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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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XIV. UMSATZSTEUER<br />

1. Rechtssache C-168/07 (ABlEU 2007 Nr. C 129 S. 8)<br />

Steuerbefreiung für Personen<strong>zu</strong>sammenschlüsse, die nur Leistung <strong>zu</strong>gunsten ihrer<br />

Mitglieder unter Ausschluss von Nichtmitgliedern erbringen.<br />

Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) eingereicht am<br />

29. 3. 2007 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Sind die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom<br />

17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die<br />

Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystems: einheitliche<br />

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere Art. 13 Teil A <strong>Abs</strong>.°1<br />

Buchst. f, dahin gehend aus<strong>zu</strong>legen, dass sie den Mitgliedstaaten erlauben, eine<br />

Steuerbefreiung nur dann <strong>zu</strong> gewähren, wenn die selbständigen Zusammenschlüsse<br />

von Personen ausschließlich Leistungen <strong>zu</strong>gunsten ihrer Mitglieder unter Ausschluss<br />

von Nicht-Mitgliedern erbringen?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

2. Rechtssache C-302/07 (ABlEU 2007 Nr. C 211 S. 20)<br />

Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen<br />

Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes<br />

Königreich) eingereicht am 29. 6. 2007 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Richtet sich das Runden von Mehrwertsteuerbeträgen ausschließlich nach<br />

nationalem Recht oder vielmehr nach Gemeinschaftsrecht? Bestätigen<br />

insbesondere die Art. 2 <strong>Abs</strong>.°1 und 2 der Ersten Richtlinie (1) und Art. 11 Teil A<br />

<strong>Abs</strong>.°1 Buchst. a und/oder Art. 12 <strong>Abs</strong>.°3 Buchst. a und/oder Art. 22 <strong>Abs</strong>.°3<br />

Buchst. b der Sechsten Richtlinie (2) (in der am 1. 1. 2004 geltenden Fassung),<br />

dass das Runden unter das Gemeinschaftsrecht fällt?<br />

2. Insbesondere:<br />

I) Steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung<br />

oder Praxis der nationalen Steuerbehörden entgegen, wonach ein bestimmter<br />

Mehrwertsteuerbetrag aufgerundet werden muss, wenn der Bruchteil der<br />

kleinsten Einheit der betreffenden Währung größer oder gleich 0,50 ist<br />

(beispielsweise 0,5 Pence muss auf den nächsten ganzen Penny aufgerundet<br />

werden)?<br />

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