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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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− der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Mit der vorliegenden Klage wirft die EU-Kommission der italienischen Regierung vor,<br />

dass diese sich geweigert habe, der Europäischen Gemeinschaft die — auf etwa 23<br />

Mio. € veranschlagten — Eigenmittel <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen, die einigen in Taranto<br />

in der Zeit zwischen Februar 1997 und Dezember 2002 erteilten<br />

rechtswidrigen Zollbewilligungen entsprechen.<br />

<strong>Der</strong> Streitgegenstand ist im Wesentlichen die Haftung für die Beträge, die den Mitteln<br />

entsprechen, die wegen der in Frage stehenden rechtswidrigen Handlungen nicht<br />

eingezogen worden seien. Die italienische Regierung macht geltend, sie sei für die<br />

auf die oben genannten Unregelmäßigkeiten <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führenden entgangenen<br />

Einnahmen nicht verantwortlich, da diese allein den Beamten an<strong>zu</strong>lasten seien, die<br />

den Schaden verursacht hätten, während die Kommission überzeugt ist, dass die<br />

geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den italienischen Staat<br />

verpflichteten, alle finanziellen Folgen <strong>zu</strong> tragen, die sich aus dem — auch<br />

rechtswidrigen — Tätigwerden der Beamten ergäben, die in ihrem Namen und für<br />

ihre Rechnung tätig würden.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 253 S. 42.<br />

(2) ABl. L 130 S. 1.<br />

e) Rechtssache C-423/08 (ABlEU 2008 Nr. C 313 S. 16)<br />

Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische<br />

Republik eingereicht am 24. 9. 2008.<br />

Die Kommission beantragt,<br />

− fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Italienische Republik aufgrund der Nichteinhaltung der<br />

Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel im Fall einer nachträglichen Erhebung<br />

und der daraus folgenden verspäteten Zahlung dieser Eigenmittel an die<br />

Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der<br />

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (1) des Rates vom 29. 5. 1989 <strong>zu</strong>r<br />

Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der<br />

Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000<br />

(2) des Rates vom 22. 5. 2000 <strong>zu</strong>r Durchführung des Beschlusses 94/728/EG,<br />

Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und aus Art. 220<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) des Rates vom 12. 10. 1992 <strong>zu</strong>r<br />

Festlegung des ZK der Gemeinschaften verstoßen hat;<br />

− der Italienische Republik die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

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