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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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im Abrechnungsdienst und <strong>zu</strong>r Einhaltung oder Gewährleistung der<br />

Einhaltung der insoweit geltenden Vorschriften einrichtet und anwendet;<br />

IV) nach den für die Börse im zweiten Mitgliedstaat geltenden Vorschriften alle in<br />

diesem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien in unverbriefter Form durch einen<br />

einheitlichen Abrechnungsdienst im zweiten Mitgliedstaat gehalten werden<br />

müssen und der Betreiber dieses Abrechnungsdienstes die oben genannte<br />

Wahlmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hat?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 156 S. 23.<br />

X. KÖRPERSCHAFTSTEUER<br />

A. Belgien<br />

1. Rechtssache C-439/07 (ABlEU 2007 Nr. C 315 S. 25)<br />

Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft<br />

bei der in Belgien ansässigen Muttergesellschaft je nach Ansässigkeit der<br />

Tochtergesellschaft in Belgien, im EU-Ausland bzw. in einem Drittstaat<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Brussel (Belgien) eingereicht<br />

am 24. 9. 2007 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Ist die Richtlinie 90/435/EWG (1) des Rates vom 23. 7. 1990 über das<br />

gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener<br />

Mitgliedstaaten, insbesondere deren Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1 erster Gedankenstrich dahin<br />

aus<strong>zu</strong>legen, dass sie nicht <strong>zu</strong>lässt, dass ein Mitgliedstaat den ausgeschütteten<br />

Gewinn freistellt, den eine Gesellschaft dieses Staates von einer<br />

Tochtergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat auf andere Weise als durch<br />

eine Liquidation der Tochtergesellschaft bezieht, indem er <strong>zu</strong>nächst den<br />

ausgeschütteten Gewinn vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezieht, um<br />

ihn dann i. H. von 95 % von der Bemessungsgrundlage ab<strong>zu</strong>ziehen, diesen<br />

Ab<strong>zu</strong>g aber auf den Gewinn des Besteuerungszeitraums beschränkt, in dem die<br />

Gewinnausschüttung erfolgte (nach Ab<strong>zu</strong>g bestimmter gesetzlich aufgezählter<br />

Teilbeträge) (Art. 205 <strong>§</strong> 2 WIB i. V. mit Art. 77 KB/WIB), da eine solche<br />

Beschränkung des Ab<strong>zu</strong>gs von Gewinnausschüttungen <strong>zu</strong>r Folge hat, dass die<br />

Muttergesellschaft für diese Gewinnausschüttung in einem späteren<br />

Besteuerungszeitraum besteuert wird, in dem sie keinen oder keinen<br />

ausreichenden <strong>zu</strong> besteuernden Gewinn in dem Besteuerungszeitraum erzielt<br />

hat, in dem sie die Gewinnausschüttungen bezogen hat, <strong>zu</strong>mindest aber, dass<br />

die im Besteuerungszeitraum erwirtschafteten Verluste durch<br />

Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden, die aufgrund von Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1<br />

erster Gedankenstrich i. V. mit Art. 4 <strong>Abs</strong>.°2 der genannten Richtlinie i. H. von<br />

95 % unbesteuert bleiben müssen und dass diese Verluste daher in Höhe der<br />

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