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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Die im griechischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiung bezwecke die<br />

Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Gesellschaftsgewinne, die<br />

an die Gesellschafter ausgeschüttet würden, gelte aber nur für Dividenden<br />

inländischer Herkunft.<br />

Das griechische Steuerrecht bewirke daher, dass Personen, die in Griechenland der<br />

vollen Steuerpflicht unterlägen, davon abgehalten würden, ihr Kapital in<br />

Gesellschaften <strong>zu</strong> investieren, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen<br />

seien.<br />

Die griechischen Rechtsvorschriften hätten auch eine einschränkende Wirkung, was<br />

die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften angehe, da sie ein<br />

Hindernis für die Ansammlung von Kapital in Griechenland durch diese<br />

Gesellschaften darstellten.<br />

Da die Erträge aus Kapital nicht griechischen Ursprungs steuerlich weniger günstig<br />

behandelt würden als Dividenden, die von in Griechenland niedergelassenen<br />

Gesellschaften ausgeschüttet würden, seien die Beteiligungen an in anderen<br />

Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften weniger attraktiv für in<br />

Griechenland wohnende Anleger als die Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in<br />

Griechenland.<br />

Aus dem Vorstehenden folge, dass Gesetzesvorschriften wie die geprüfte eine<br />

Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellten, die nach Art. 56 EGV grds.<br />

verboten seien.<br />

Bei denjenigen, die in vollem Umfang in Griechenland steuerpflichtig seien und die<br />

Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft hielten, die ihnen die Befugnis<br />

einräumten, einen eindeutigen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens<br />

aus<strong>zu</strong>üben und dessen Tätigkeiten <strong>zu</strong> bestimmen, handele es sich gleichzeitig um<br />

eine nach Art. 43 EGV verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.<br />

D. LITAUEN<br />

Rechtssache C-119/08 (ABlEU 2008 Nr. C 128 S. 25)<br />

Steuerab<strong>zu</strong>g vom Einkommen <strong>zu</strong>r Finanzierung von Unterhalt und Ausbau des<br />

Straßennetzes<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas<br />

(Litauen) eingereicht am 18. 3. 2008 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Sind die Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates (1) und/oder Art. 33 der Sechsten<br />

Richtlinie 77/388/EWG des Rates (2) dahin aus<strong>zu</strong>legen, dass es einem Mitgliedstaat<br />

danach verboten war, Abzüge vom Einkommen gem. dem Gesetz der Republik<br />

Litauen <strong>zu</strong>r Finanzierung des Programms für den Unterhalt und den Ausbau des<br />

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