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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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- fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen<br />

aus den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 (1) bis <strong>zu</strong>m 31. 5. 2000<br />

bzw. aus der Verordnung Nr. 1150/2000 (2) von diesem Datum an verstoßen hat,<br />

dass sie es abgelehnt hat, die wegen der Einfuhr von Kriegsmaterial unter<br />

Befreiung von Zöllen entgangenen Eigenmittel <strong>zu</strong> berechnen und <strong>zu</strong> zahlen, und<br />

dadurch, dass sie es abgelehnt hat, die Ver<strong>zu</strong>gszinsen <strong>zu</strong> zahlen, die sich aus<br />

der Nichterstattung von Eigenmitteln an die Kommission ergeben;<br />

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

- Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Zahlung von Zöllen mit<br />

niedrigen (oder auf Null reduzierten) Sätzen die Landesverteidigung i. S. von<br />

Art. 296 EG wesentlich beeinträchtigen würde.<br />

- Das militärische Geheimnis befreie nicht von der grds. bestehenden<br />

Verpflichtung, die entsprechenden Zölle <strong>zu</strong> berechnen und <strong>zu</strong> entrichten.<br />

- Die Beklagte könne sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen wegen der<br />

verspäteten Einleitung des Verfahrens berufen.<br />

- Die Nichterfüllung der finanziellen und wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber<br />

der Gemeinschaft belaste die anderen Mitgliedstaaten in unrechtmäßiger Weise.<br />

------<br />

(1) ABl. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1.<br />

(2) ABl. L 130 vom 31. 5. 2000, S. 1.<br />

5. Italien<br />

a) Rechtssache C-387/05 (ABlEU 2006 Nr. C 22 S. 4)<br />

Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter - Abführen von Eigenmitteln<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. 10. 2005 gegen<br />

die Italienische Republik.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen<br />

aus Art. 26 EG, aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (1) sowie dem<strong>zu</strong>folge<br />

aus dem gemeinsamen Zolltarif <strong>zu</strong>m einen und aus den Art. 2, 9, 10 und 17 <strong>Abs</strong>.°1<br />

der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (2) sowie aus den entsprechenden<br />

Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (3) <strong>zu</strong>m anderen<br />

verstoßen hat, dass sie sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke<br />

verwendbare Güter einseitig von den Einfuhrzöllen befreit und sich geweigert hat,<br />

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