29.12.2012 Aufrufe

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

23. Rechtssache C-246/08 (ABlEU 2008 Nr. C 209 S. 29)<br />

Finnland - USt-Befreiung der staatlichen Rechtshilfebüros<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik<br />

Finnland eingereicht am 3. 6. 2008<br />

Die Kommission beantragt,<br />

− fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Republik Finnland ihren Verpflichtungen aus Art. 2 <strong>Abs</strong>.°1<br />

sowie Art. 4 <strong>Abs</strong>.°1, 2 und 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG<br />

(1) nicht nachgekommen ist, indem sie auf die Rechtsberatung, die von den<br />

staatlichen Rechtshilfebüros (den dort angestellten öffentlichen<br />

Rechtsbeiständen) nach den Vorschriften über die Rechtshilfe gegen eine<br />

Teilvergütung erbracht werden, gleichfalls keine Mehrwertsteuer erhebt,<br />

während die entsprechenden Dienstleistungen, die von privaten<br />

Rechtsbeiständen erbracht werden, mehrwertsteuerpflichtig sind;<br />

− der Republik Finnland die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

In Finnland könne ein Rechtshilfeempfänger <strong>zu</strong> seiner Unterstüt<strong>zu</strong>ng in<br />

Gerichtsverfahren zwischen einem öffentlichen und einem privaten Rechtsbeistand<br />

wählen. In diesem Fall seien die gegen eine Teilvergütung erbrachten<br />

Dienstleistungen des öffentlichen Rechtsbeistands mehrwertsteuerfrei, während auf<br />

die gegen eine Teilvergütung erbrachten Dienstleistungen eines privaten<br />

Rechtsbeistands Mehrwertsteuer erhoben werde. Nach Ansicht der Kommission liegt<br />

in diesem Fall eine mehrwertsteuerliche Ungleichbehandlung gleicher<br />

Dienstleistungen vor, die Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft habe.<br />

Die Dienstleistungen der staatlichen Rechtshilfebüros in Gerichtsverfahren fielen<br />

nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 <strong>Abs</strong>.°5 Unterabs. 1 der Sechsten<br />

Mehrwertsteuerrichtlinie. Diese Dienstleistungen seien ohne Zweifel dann<br />

mehrwertsteuerfrei, wenn sie nicht gegen eine Vergütung erbracht würden. Wenn der<br />

Empfänger der Rechtshilfe aber dafür eine Vergütung zahle, könnten die<br />

Dienstleistungen der staatlichen Rechtshilfebüros nicht als von der Mehrwertsteuer<br />

befreit angesehen werden.<br />

Nach Art. 4 <strong>Abs</strong>.°5 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie gälten Einrichtungen des<br />

öffentlichen Rechts für Tätigkeiten ihrer Behörden als Steuerpflichtige, sofern eine<br />

andere Behandlung <strong>zu</strong> größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Auch<br />

wenn davon ausgegangen würde, dass die staatlichen Rechtshilfebüros insoweit als<br />

Behörden tätig seien, würde ihre Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige in den<br />

genannten Fällen <strong>zu</strong> größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Aus diesem Grund<br />

seien sie als Mehrwertsteuerpflichtige an<strong>zu</strong>sehen.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 145 S. 1.<br />

345

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!