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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ausgelegt wird, wonach in<br />

Abgabenstreitigkeiten das Urteil eines anderen Gerichts, sofern die damit bestätigte<br />

Veranlagung einen grundlegenden Punkt betrifft, den sie mit anderen Verfahren<br />

gemeinsam hat, in Be<strong>zu</strong>g auf diesen Punkt auch dann Bindungswirkung entfaltet,<br />

wenn es sich auf einen anderen Abgabenzeitraum bezieht — der Anwendung einer<br />

den Grundsatz der Rechtskraft aufstellenden Vorschrift des nationalen Rechts wie<br />

Art. 2909 des Codice civile entgegen, wenn diese Anwendung ein dem<br />

Gemeinschaftsrecht <strong>zu</strong>widerlaufendes Ergebnis bestätigt und die Anwendung des<br />

Gemeinschaftsrechts verhindert?<br />

11. Rechtssache C-10/08 (ABlEU 2008 Nr. C 79 S. 16)<br />

Bemessung der finnischen KraftSt– Ab<strong>zu</strong>g der KraftSt von der auf den Kraftfahrzeugverkauf <strong>zu</strong><br />

entrichtenden Mehrwertsteuer<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik<br />

Finnland eingereicht am 9. 1. 2008.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Republik Finnland weder ihren Verpflichtungen aus<br />

Art. 90 EG nachgekommen ist, da sie <strong>§</strong> 5 des Autoverolaki<br />

(Kraftfahrzeugsteuergesetz) und <strong>§</strong> 102 <strong>Abs</strong>.°1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki<br />

(Mehrwertsteuergesetz) beibehalten hat — wonach sie im Rahmen der KraftSt<br />

für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge den selben Steuerwert wie für<br />

Neufahrzeuge und für weniger als sechs Monate alte Fahrzeuge eine Skala<br />

anwendet, nach der sich der Wert des Fahrzeugs in den Fällen, in denen auf<br />

dem finnischen Markt keine gleichartigen Fahrzeuge ermittelt wurden, um<br />

monatlich 0,8 % verringert —, noch ihren Verpflichtungen aus Art. 17 <strong>Abs</strong>.°1 und<br />

2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1) des Rates, neugefasst<br />

durch Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates, da Finnland<br />

den Ab<strong>zu</strong>g der Steuer gem. <strong>§</strong> 5 des Autoverolaki von der auf den Verkauf <strong>zu</strong><br />

entrichtenden Mehrwertsteuer gestattet;<br />

- der Republik Finnland die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

Klagegründe und wesentliche Argumente<br />

Da in Finnland der Importeur eines Fahrzeugs mehrwertsteuerpflichtig sei, müsse er<br />

gem. <strong>§</strong> 5 des Autoverolaki an die Zollbehörden Mehrwertsteuer auf die KraftSt<br />

entrichten; da er jedoch nach <strong>§</strong> 102 <strong>Abs</strong>.°1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki die auf den<br />

Verkauf <strong>zu</strong> entrichtende Mehrwertsteuer abziehen könne, verbleibe im Wert des<br />

Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer. Die abgezogene<br />

Mehrwertsteuer auf die KraftSt werde nicht auf den Verbraucher abgewälzt. Wenn<br />

eine Privatperson ein Fahrzeug erstmals in Finnland <strong>zu</strong>lasse, habe sie den<br />

Zollbehörden ebenfalls Mehrwertsteuer auf die KraftSt <strong>zu</strong> entrichten, könne diese<br />

aber nicht abziehen. Dieses System, das zwischen dem Verkauf im Rahmen einer<br />

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