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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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2. Rechtssache C-182/08 (ABlEU 2008 Nr. C 197 S. 6)<br />

Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz des Sperrbetrags im<br />

Anrechnungsverfahren<br />

Vorabentscheidungsersuchen des <strong>BFH</strong> durch Ausset<strong>zu</strong>ngs- und Vorlagebeschluss<br />

vom 23. 1. 2008 - I R 21/06, DB 2008 S. 1133 = DATEV-LEXinform 5006463, <strong>zu</strong> der<br />

Vorlagefrage:<br />

Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) bzw. Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der<br />

Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen<br />

Systems der Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch<br />

Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der<br />

Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein <strong>zu</strong>r Anrechnung von KSt berechtigter Stpfl.<br />

einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen KapGes. von einem<br />

nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an<br />

den Erwerb von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche<br />

Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?<br />

3. Rechtssache C-247/08 (ABlEU 2008 Nr. C 223 S. 24)<br />

Frankreich – Befreiung vom Steuerab<strong>zu</strong>g von der Quelle für eine französische Gesellschaft in<br />

der Rechtsform einer „société par actions simplifiée“ bereits in den Jahtren vor 2005 als<br />

„Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ i. S. der Richtlinie 90/435/EWG<br />

Vorabentscheidungsersuchen des FG Köln durch Ausset<strong>zu</strong>ngs- und<br />

Vorlagebeschluss vom 23. 5. 2008 - 2 K 3527/02, EFG 2008 S. 1391 = DATEV-<br />

LEXinform 5006841, <strong>zu</strong> den Vorlagefragen<br />

1. Ist Art. 2 Buchst. a) i. V. mit dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie 90/435/EWG<br />

des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-<br />

und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) dahingehend<br />

aus<strong>zu</strong>legen, dass auch eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer<br />

„société par actions simplifiée“ bereits in den Jahren vor 2005 als „Gesellschaft<br />

eines Mitgliedstaats“ i. S. dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr<br />

somit für einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 1999<br />

ausgeschütteten Gewinn nach Art. 5 <strong>Abs</strong>.°1 der Richtlinie 90/435/EWG die<br />

Befreiung vom Steuerab<strong>zu</strong>g an der Quelle <strong>zu</strong> gewähren ist?<br />

2. Für den Fall, dass die Frage 1. <strong>zu</strong> verneinen ist:<br />

Verstößt Art. 2 Buchst. a) i. V. mit dem Anhang Buchst. f) der Richtlinie<br />

90/435/EWG des Rates vom 23. 7. 1990 über das gemeinsame Steuersystem<br />

der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten insoweit<br />

gegen Art. 43 EG und Art. 48 EG oder Art. 56 <strong>Abs</strong>.°1 und Art. 58 <strong>Abs</strong>.°1 Buchst.<br />

a und <strong>Abs</strong>.°3 EG als er i. V. mit Art. 5 <strong>Abs</strong>.°1 der Richtlinie 90/435/EWG zwar für<br />

eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société anonyme,<br />

société en commandite par actions oder société à responsabilité limitée, nicht<br />

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