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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Ist der Begriff der "Unterschrift" dahin <strong>zu</strong> verstehen, dass der Vergütungsantrag<br />

zwingend von dem Stpfl. persönlich oder bei einer juristischen Person von dem<br />

gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden muss, oder genügt die Unterschrift<br />

eines Bevollmächtigten (z. B. eines steuerlichen Vertreters oder Arbeitnehmers<br />

des Steuerpflichtigen)?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 331 S. 11.<br />

29. Rechtssache C-472/08 (ABlEU 2008 Nr. C 327 S. 21)<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta Administratīvo lietu<br />

departaments (Republik Lettland) eingereicht am 23. 10. 2008 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Ist Art. 18 <strong>Abs</strong>.°4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 (1)<br />

dahin gehend aus<strong>zu</strong>legen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die<br />

eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Geltendmachung des Rechts auf<br />

Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses (die Differenz zwischen geschuldeter<br />

Steuer und abziehbarer Steuer) vorsieht?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

30. Rechtssache C-473/08 (ABlEU 2008 Nr. C … S. …)<br />

Lehrtätigkeit eines Diplom-Ingenieurs an einem Bildungsinstitut für die Teilnehmer<br />

von Fortbildungslehrgängen als Schulunterricht und Hochschulunterricht i. S. des<br />

Art. 13 Teil A <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Sächsischen FG durch Ausset<strong>zu</strong>ngs- und<br />

Vorlagebeschluss vom 13. 10. 2008 - 3 K 191/08, DATEV-LEXinform 5007392, <strong>zu</strong><br />

den Vorlagefragen:<br />

1. Sind Lehr- und Prüfungsleistungen, die ein Diplom-Ingenieur an einem als<br />

privatrechtlicher Verein verfassten Bildungsinstitut für die Teilnehmer von<br />

Fortbildungslehrgängen erbringt, die bereits mindestens einen Universitäts- oder<br />

Fachhochschulabschluss als Architekt bzw. Ingenieur oder eine gleichwertige<br />

Bildung besitzen, wobei die Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden,<br />

"Schul- und Hochschulunterricht" i. S. des Art. 13 Teil A <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. j der<br />

Richtlinie 77/388/EWG?<br />

2. Ist eine Person, die ansonsten die Vorausset<strong>zu</strong>ngen als "Privatlehrer" i. S. der<br />

unter 1. genannten Vorschrift erfüllt, aus diesem Personenkreis ausgeschlossen,<br />

wenn sie<br />

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