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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Straßennetzes in Form der Steuer, wie sie oben in diesem Beschluss beschrieben<br />

worden ist, bei<strong>zu</strong>behalten und <strong>zu</strong> erheben?<br />

-----<br />

(1) Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. 4. 1967 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt (ABl. 1967, Nr. 71 S. 1301).<br />

(2) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

E. NIEDERLANDE<br />

1. Rechtssache C-155/08 (ABlEU 2008 Nr. C 158 S. 12)<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Verlängerte Nachforderungsfrist <strong>zu</strong>m Ausgleich des<br />

Fehlens wirksamer Kontrollmöglichkeiten in Be<strong>zu</strong>g auf ausländische Sparguthaben<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am<br />

16. 4. 2008 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Sind die Art. 49 EG und 56 EG dahin aus<strong>zu</strong>legen, dass sie einen Mitgliedstaat<br />

nicht daran hindern, in Fällen, in denen seiner Finanzverwaltung (Einkünfte aus)<br />

ausländische(n) Sparguthaben verschwiegen werden, eine Rechtsvorschrift<br />

an<strong>zu</strong>wenden, die <strong>zu</strong>m Ausgleich des Fehlens wirksamer Kontrollmöglichkeiten in<br />

Be<strong>zu</strong>g auf ausländische Guthaben eine Nachforderungsfrist von zwölf Jahren<br />

vorsieht, während für (Einkünfte aus) Sparguthaben, die sich im Inland befinden,<br />

wo es durchaus Möglichkeiten einer wirksamen Kontrolle gibt, eine<br />

Nachforderungsfrist von fünf Jahren gilt?<br />

2. Macht es für die Beantwortung der Frage 1 einen Unterschied, ob die Guthaben<br />

sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem es ein Bankgeheimnis gibt?<br />

3. Falls Frage 1 bejaht wird: Stehen die Art. 49 EG und 56 EG dann auch dem<br />

Umstand entgegen, dass eine Geldbuße für das Verschweigen des Einkommens<br />

oder des Vermögens, für das Steuern nachgefordert werden, im Verhältnis <strong>zu</strong><br />

dem für diesen längeren Zeitraum nachgeforderten Betrag festgesetzt wird?<br />

2. Rechtssache C-157/08 (ABlEU 2008 Nr. C 171 S. 17)<br />

Niederlande – Nachforderungspflicht der Finanzverwaltung bei verschwiegenen<br />

Kapitaleinkünften – Unterscheidung, ob sich das Sparguthaben im Inland oder im Ausland<br />

befindet.<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am<br />

16. 4. 2008 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

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