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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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sei es nicht möglich, dass sie sich auf derartige Interessen beriefen, um von der in<br />

Frage stehenden Vorschrift der Richtlinie ab<strong>zu</strong>weichen, da sie so das Funktionieren<br />

des Binnenmarktes beeinträchtigten.<br />

Nach Auffassung der Kommission ist die Besteuerung ein wirksames und<br />

genügendes Mittel in preislicher Hinsicht. Beispiele anderer Mitgliedstaaten zeigten<br />

auch, dass Tabakwaren allein durch Steuerdruck verteuert werden könnten, da das<br />

Steuerniveau beliebig nach oben variiert werden könne, um den Endpreis nach oben<br />

<strong>zu</strong> treiben, gleichviel, welche genaue Gewinnspanne die betroffenen Hersteller<br />

haben und/oder inwieweit sie bereit sind, ohne Gewinn oder sogar mit Verlust <strong>zu</strong><br />

verkaufen.<br />

Dieses Vorgehen, bei dem die Besteuerung als objektiver Kostenfaktor fungiere,<br />

vermeide nicht nur die negativen Auswirkungen von Mindestpreisen auf Wettbewerb<br />

und Binnenmarkt, sondern auch einen weiteren, mit Mindestpreisen verbundenen<br />

Nachteil, nämlich die <strong>Abs</strong>icherung der Margen der Hersteller von<br />

Tabakerzeugnissen. Dieser Effekt trage keineswegs <strong>zu</strong>m Gesundheitsschutz bei, er<br />

sei insofern eher kontraproduktiv. Die Kommission ist also davon überzeugt, dass der<br />

gewünschte Schutz der öffentlichen Gesundheit mit einer aktiven und erfolgreichen<br />

staatlichen<br />

Steuerpolitik gewährleistet werden kann, ohne dass es eines Rückgriffs auf mit Art. 9<br />

der Richtlinie 95/59/EG unvereinbare Mindestpreise bedürfte.<br />

-----<br />

(1) ABl. Nr. L 291 S. 40.<br />

XVII. WETTBEWERBSRECHT<br />

Rechtssache C-429/07 (ABlEU 2007 Nr. C 297 S. 23)<br />

Dürfen Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht den<br />

steuerlichen Gewinn mindern – Recht der Kommission <strong>zu</strong>r Stellungnahme<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) eingereicht<br />

am 17. 9. 2007 <strong>zu</strong> der Vorlagefrage:<br />

Ist die Kommission gem. Art. 15 <strong>Abs</strong>.°3 der Verordnung 1/2003 (1) befugt, aus<br />

eigener Initiative schriftlich in einem Verfahren Stellung <strong>zu</strong> nehmen, in dem es darum<br />

geht, ob eine Geldbuße, die die Kommission wegen Zuwiderhandlung gegen das<br />

europäische Wettbewerbsrecht gegen die X KG verhängt hat und die (teilweise) auf<br />

die Betroffene abgewälzt worden ist, von dem (steuerlichen) Gewinn, den die<br />

Betroffene 2002 erzielt hat, abgezogen werden kann.<br />

-----<br />

(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12. 2002 <strong>zu</strong>r Durchführung der in den Art. 81 und<br />

82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1 S. 1).<br />

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