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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Italien in dem der Anwendung der<br />

Verordnung (EG) Nr. 150/2003 (1) des Rates vorausgehenden Zeitraum gewährte<br />

Befreiung eine rechtswidrige Abweichung von Art. 26 EG und von den<br />

Zollvorschriften der Gemeinschaft dargestellt habe, die eine unrechtmäßige<br />

Minderung der Zolleinnahmen, d. h. von Eigenmitteln der Gemeinschaft, <strong>zu</strong>r Folge<br />

gehabt habe. Trotz der wiederholten Aufforderungen durch die Klägerin habe die<br />

italienische Regierung sich geweigert, die Beträge <strong>zu</strong> berechnen und der<br />

Gemeinschaft <strong>zu</strong> zahlen, die den auf diese Weise in dem Zeitraum zwischen dem<br />

1. 1. 1998 und dem 31. 12. 2002 entgangenen Eigenmitteln entsprächen, sowie die<br />

Ver<strong>zu</strong>gszinsen aus diesen Beträgen <strong>zu</strong> zahlen, wie es in der diesen Bereich<br />

geltenden Regelung vorgesehen sei.<br />

-----<br />

(1) ABl. L 25 S. 1.<br />

c) Rechtssache C-275/07 (ABlEU 2007 Nr. C 199 S. 21)<br />

Verspätete Verbuchung von Zöllen - Ver<strong>zu</strong>gszinsen<br />

Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. 6. 2007 gegen die<br />

Italienische Republik.<br />

Die Kommission beantragt,<br />

- fest<strong>zu</strong>stellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus<br />

der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (1) des Rates vom 29. 5. 1989 <strong>zu</strong>r<br />

Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der<br />

Eigenmittel der Gemeinschaften, die mit Wirkung ab dem 31. 5. 2000 durch die<br />

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) des Rates vom 22. 5. 2000 <strong>zu</strong>r<br />

Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der<br />

Eigenmittel der Gemeinschaften ersetzt wurde, und insbesondere aus Art. 6 <strong>Abs</strong>.°2<br />

Buchst. a der Verordnung Nr. 1552/89 und Art. 6 <strong>Abs</strong>.°3 Buchst. a der Verordnung<br />

Nr. 1150/2000 verstoßen hat, dass sie<br />

- sich geweigert hat, der Kommission Ver<strong>zu</strong>gszinsen in der Höhe von insgesamt<br />

847,06 € wegen der verspäteten Verbuchung von Zöllen <strong>zu</strong> zahlen und die<br />

nationalen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Regelung in Be<strong>zu</strong>g auf die<br />

Verbuchung von Zollhandlungen aufgrund eines gemeinschaftlichen<br />

Versandverfahrens, die durch eine Gesamtbürgschaft gesichert und nicht<br />

angefochten worden sind, an<strong>zu</strong>passen, und<br />

- sich geweigert hat, der Kommission Ver<strong>zu</strong>gszinsen in der Höhe von insgesamt<br />

3.322 € wegen Nichteinhaltung der Frist der Gemeinschaftsregelung über die<br />

Gutschrift von Zöllen in die A-Buchführung bei Versandverfahren i. S. des TIR-<br />

Übereinkommens <strong>zu</strong> zahlen;<br />

- der Italienischen Republik die Kosten auf<strong>zu</strong>erlegen.<br />

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