29.12.2012 Aufrufe

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

7. Rechtssache C-566/07 (ABlEU 2008 Nr. C 64 S. 23)<br />

Umsatzsteuerschuld für eine in Rechnung gestellte Tätigkeit, von der angenommen<br />

wird, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erbracht wird<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)<br />

eingereicht am 21. 12. 2007 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Ist Art. 21 <strong>Abs</strong>.°1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie (1) so aus<strong>zu</strong>legen, dass in<br />

dem Mitgliedstaat, in dem der Aussteller der Rechnung wohnt oder<br />

niedergelassen ist, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn der Aussteller<br />

der Rechnung in dieser den Mehrwertsteuerbetrag für eine Tätigkeit in Rechnung<br />

stellt, von der nach der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerregelung<br />

angenommen wird, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem<br />

Drittland erbracht wird?<br />

2. Wenn nein: Dürfen die Mitgliedstaaten, wenn eine Rechnung i. S. von Art. 21<br />

<strong>Abs</strong>.°1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie einem Empfänger ausgestellt wurde, der<br />

kein Recht auf Mehrwertsteuerab<strong>zu</strong>g hat (sodass keine Gefährdung des<br />

Steueraufkommens besteht), die Berichtigung der irrtümlich in Rechnung<br />

gestellten und deshalb aufgrund dieser Bestimmung geschuldeten<br />

Mehrwertsteuer von der Vorausset<strong>zu</strong>ng abhängig machen, dass der Stpfl.<br />

seinem Abnehmer nachträglich eine berichtigte Rechnung ausstellt, in der kein<br />

Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist?<br />

-----<br />

(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 S. 1).<br />

8. Rechtssache C-572/07 (ABlEU 2008 Nr. C 79 S. 14)<br />

Vermietung einer Wohnung mit Reinigung von Gemeinschaftsräumen - Trennbarkeit<br />

der Umsätze<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechische<br />

Republik) eingereicht am 24. 12. 2007 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Sind Art. 6 (Dienstleistungen) und Art. 13 (Befreiungen [im Inland]) der Sechsten<br />

Richtlinie des Rates vom 17. 5. 1977 <strong>zu</strong>r Harmonisierung der Rechtsvorschriften<br />

der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames<br />

Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1)<br />

dahin aus<strong>zu</strong>legen, dass <strong>zu</strong>m einen die Vermietung einer Wohnung<br />

(gegebenenfalls eines nicht <strong>zu</strong> Wohnzwecken genutzten Raums) und <strong>zu</strong>m<br />

anderen die mit ihr <strong>zu</strong>sammenhängende Reinigung von Gemeinschaftsräumen<br />

als selbständige, voneinander trennbare Umsätze angesehen werden können?<br />

2. Wenn, wie das vorlegende Gericht annimmt, die erste Frage verneint wird, stellt<br />

sich die Frage, ob die Bestimmungen des Art. 13 der genannten Richtlinie,<br />

331

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!