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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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Vorteil für die vom Stpfl. privat genutzten Wohnobjekte zwar jenen Stpfl.<br />

einräumt, die steuerpflichtige Umsätze tätigen, diesen Vorteil aber Stpfl. mit<br />

befreiten Umsätzen vorenthält?<br />

3. Entfaltet Art. 17 <strong>Abs</strong>.°6 der 6. RL weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale<br />

Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (hier<br />

<strong>§</strong> 12 <strong>Abs</strong>.°2 Z. 1 UStG 1994), die sich auf Art. 17 <strong>Abs</strong>.°6 der 6. RL stützen<br />

konnte, mit der ausdrücklichen <strong>Abs</strong>icht ändert, diesen Vorsteuerausschluss<br />

bei<strong>zu</strong>behalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des<br />

Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber aufgrund eines<br />

erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des<br />

Gemeinschaftsrechts (hier Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. RL) eine Regelung<br />

getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der<br />

durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchst. b der<br />

6. RL) einen Vorsteuerab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>lässt?<br />

4. Falls die Frage 3. verneint wird:<br />

Kann es die auf die "Stand-still Klausel" des Art. 17 <strong>Abs</strong>.°6 der 6. RL gestützte<br />

Wirkung eines Vorsteuerausschlusses (hier <strong>§</strong> 12 <strong>Abs</strong>.°2 Z. 2 lit. a UStG 1994)<br />

beeinträchtigen, wenn der nationale Gesetzgeber von zwei einander<br />

überlappenden Vorsteuerausschlüssen des nationalen Rechts (hier <strong>§</strong> 12 <strong>Abs</strong>.°2<br />

Z. 2 lit. a UStG 1994 und <strong>§</strong> 12 <strong>Abs</strong>.°2 Z. 1 UStG 1994) einen ändert und im<br />

Ergebnis deshalb aufgibt, weil er sich in einem Rechtsirrtum befunden hat?<br />

-----<br />

(1) ABl. L 145 S. 1.<br />

5. Rechtssache C-515/07 (ABlEU 2008 Nr. C 22 S. 33)<br />

Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände und Dienstleistungen <strong>zu</strong>m<br />

Unternehmensbereich – Vorsteuerab<strong>zu</strong>g und Besteuerung der Nut<strong>zu</strong>ng für<br />

nichtunternehmerische Zwecke<br />

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am<br />

22. 11. 2007 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Sind die Art. 6 <strong>Abs</strong>.°2 und 17 <strong>Abs</strong>.°1, 2 und 6 der Sechsten Richtlinie (1) so<br />

aus<strong>zu</strong>legen, dass ein Stpfl. nicht nur Investitionsgüter, sondern alle Gegenstände<br />

und Dienstleistungen, die sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für<br />

unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, insgesamt seinem<br />

Unternehmen <strong>zu</strong>ordnen und die beim Erwerb dieser Gegenstände und der<br />

Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer<br />

sofort und vollständig abziehen kann?<br />

2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Führt die Anwendung von Art. 6 <strong>Abs</strong>.°2 der Sechsten<br />

Richtlinie in Be<strong>zu</strong>g auf Dienstleistungen und Gegenstände, die keine<br />

Investitionsgüter sind, da<strong>zu</strong>, dass die Mehrwertsteuer einmalig in dem Vz., in<br />

dem der Ab<strong>zu</strong>g für diese Dienstleistungen und Gegenstände gewährt wird,<br />

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