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Verfahrensübersicht zu § 363 Abs. 2 AO - Beim BFH ... - Der Betrieb

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(iii) ein besonderer Fall i. S. von Art. 899 der Durchführungsverordnung vorliegt:<br />

Durfte das vorlegende Gericht angesichts der oben, Nrn. 3 bis 22, dargestellten<br />

Umstände und der nachstehenden Feststellungen <strong>zu</strong> dem Ergebnis gelangen,<br />

dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorlag, sodass die Zollschuld gem.<br />

Art. 239 des ZK erlassen werden sollte?<br />

-----<br />

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. 10. 1992 <strong>zu</strong>r Festlegung des ZK der<br />

Gemeinschaften (ABl. L 302 S. 1).<br />

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. 7. 1993 mit Durchführungsvorschriften <strong>zu</strong><br />

der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates <strong>zu</strong>r Festlegung des ZK der Gemeinschaften (ABl. L<br />

253 S. 1).<br />

4. Rechtssache C-431/08 (ABlEU 2008 Nr. C 327 S. 14)<br />

Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunals, London (Vereinigtes<br />

Königreich), eingereicht am 29. 9. 2008 <strong>zu</strong> den Vorlagefragen:<br />

1. Sind im vorliegenden Fall unter den nachstehend <strong>zu</strong>sammengefassten Umständen<br />

die Waren i. S. von Art. 203 <strong>Abs</strong>.°1 des ZK (1) der zollamtlichen Überwachung<br />

entzogen worden, weil Art. 865 der Durchführungsverordnung eingreift (2)?<br />

2. Falls dies <strong>zu</strong> bejahen ist, ist damit eine Zollschuld nach Art. 203 des ZK<br />

entstanden?<br />

3. Falls die Fragen 1 und 2 <strong>zu</strong> bejahen sind, erlaubt dann der ZK, insbesondere<br />

Art. 78 <strong>Abs</strong>.°3, eine nachträgliche Prüfung der Anmeldung, um den<br />

Zollverfahrenscode <strong>zu</strong> korrigieren, und ist HMRC ggf. verpflichtet, die Anmeldung <strong>zu</strong><br />

ändern und den Fall <strong>zu</strong> regeln?<br />

4. Wenn keine Regelung nach Art. 78 des ZK möglich ist, eine Zollschuld nach<br />

Art. 203 entstanden ist und unbestritten ein besonderer Fall i. S. von Art. 899 der<br />

Durchführungsverordnung vorliegt, durfte dann das vorlegende Gericht angesichts<br />

dieser Umstände und der nachstehenden Feststellungen <strong>zu</strong> dem Ergebnis gelangen,<br />

dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorlag, sodass die Zollschuld gem. Art. 239<br />

des ZK erlassen und der Erhebungsbescheid für die zollrechtlichen Abgaben<br />

aufgehoben werden sollte? Dürfen die <strong>zu</strong>ständigen Behörden bei der Prüfung, ob<br />

eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten vorliegt, insbesondere<br />

die Tatsache berücksichtigen, dass die Verlet<strong>zu</strong>ng der der Steuerbehörde<br />

obliegenden eigenen Sorgfalts- und Verwaltungspflicht <strong>zu</strong> den Fehlern beigetragen<br />

hat, aufgrund deren die Zollschuld entstanden ist?<br />

-----<br />

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. 10. 1992 <strong>zu</strong>r Festlegung des ZK der<br />

Gemeinschaften (ABl. L 302 S. 1).<br />

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. 7. 1993 mit Durchführungsvorschriften <strong>zu</strong><br />

der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates <strong>zu</strong>r Festlegung des ZK der Gemeinschaften<br />

(ABl. L 253 S. 1).<br />

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