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Die Benediktinerabtei Brauweiler - Germania Sacra

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§ 13. Äußere Bindungen und Beziehungen 91<br />

19 S. 234). <strong>Die</strong> Äbte haben, ebenso wie die Leiter der anderen Benediktinergemeinschaften<br />

der Diözese, dem Priorenkolleg angehört (Groten,<br />

Priorenkolleg und Domkapitel S. 78).<br />

b. <strong>Die</strong> Erzbischöfe als geistliche Obere<br />

Der Beginn der Beziehungen zwischen Erzbischof und Kloster war<br />

infolge der Eingriffe AnnoslI. spannungsgeladen; im weiteren Verlauf<br />

haben die Erzbischöfe ihre Rechte jedoch selten energisch genutzt. Nach<br />

der schon erwähnten Absetzung des Abts Adalbert 1095 erfolgte der<br />

nächste spektakuläre Eingriff erst Ende des 13. Jahrhunderts, als Erzbischof<br />

Wikbold von Holte die Abtswürde von <strong>Brauweiler</strong> seinem Bruder<br />

Ludolf verschaffte, einem Professen von Corvey. Als Ludolf 1313 gestorben<br />

war, kam es zu einer Doppelwahl. Erzbischof Heinrich von Virneburg<br />

bewirkte durch sein Festhalten an dem Kandidaten der Minderheit (vgL<br />

oben § 7), der dazu keinen Rückhalt in der Umgebung des Klosters hatte,<br />

daß der Streit um die Abtswürde sich mehr als acht Jahre lang hinzog.<br />

Danach hat es fast 150 Jahre gedauert, bis wieder ein Erzbischof die<br />

klösterlichen Verhältnisse grundlegend umgestaltete. 1467 sorgte nämlich<br />

Erzbischof Ruprecht dafür, daß die adligen Mönche das von ihnen heruntergewirtschaftete<br />

Kloster verließen und daß in <strong>Brauweiler</strong> ein Reformkonvent<br />

der Bursfelder Richtung eingeführt wurde (vgL dazu § 8). Bis zur<br />

Aufhebung war das die letzte Maßnahme von außen, die das Leben im<br />

Kloster entscheidend veränderte.<br />

Beinahe von Anfang an beanspruchte das Kloster die kostenlose Weihe<br />

des neugewählten Abts durch den Diözesan, eine Forderung, der die<br />

Erzbischöfe nach den Aussagen der Chronik bis zum Jahre 1400 entsprochen<br />

haben (Eckertz, Chronicon, AnnHistVNdRh 18 S. 130), obwohl sie<br />

gelegentlich Schwierigkeiten machten. Dann aber hat Erzbischof Friedrich<br />

III. 1400 eine Zahlung von 500 Gulden durch den damals gewählten<br />

Abt Emecho erzwungen (ebd. S. 130 = Andernach, Regg 10 Nr. 2035).<br />

Bei jeder Neuwahl waren fortan die hohen Gebühren fällig, wenn nicht,<br />

was jedoch nur ausnahmsweise geschah, der Erzbischof darauf gnadenhalber<br />

verzichtete. 1469 mußten, um diese Gelder aufzubringen, Leibrenten<br />

verkauft werden (Eckertz, AnnHistVNdRh 18 S. 157 f.). Abt Johann von<br />

Lünen hatte 1515 bei seiner Bestätigung 400 Goldgulden zu entrichten<br />

(ebd. 20 S. 252), die aus den in bar vorhandenen Mitteln gezahlt wurden.<br />

<strong>Die</strong> kurkölnischen Landrentmeistereirechnungen von 1693 und 1778<br />

nennen jeweils 500 Goldgulden, die in gängiger Münze 872 bzw.<br />

1250 Reichstaler ausmachten (D, Kurköln IV 2755 BI. 23 bund 2844

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