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Die Benediktinerabtei Brauweiler - Germania Sacra

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§ 13. Äußere Bindungen und Beziehungen 101<br />

genstand des Verfahrens nichts Rechtes bekannt (D, <strong>Brauweiler</strong>, RuH 2<br />

BI. 1 ff.). Zum Streit wegen der Nikolauskapelle s. oben § 10.<br />

In Mesenich war die gleiche Ausgangslage wie in Klotten gegeben, da<br />

der Ort sehr wahrscheinlich zu der Pfandschaft Cochem-Klotten von 1294<br />

und 1298 gehörte, obwohl er in den einschlägigen Urkunden nicht erwähnt<br />

wird (so Pauly, Mesenich S. 31). Von dem 1445 ausbrechenden Streit um<br />

Klotten blieb Mesenich unberührt; die ältesten Weistümer nennen den Abt<br />

als Grund- und Hochgerichtsherrn sowie den Herrn von Pyrmont als<br />

Erbvogt und Vordinger im Gericht, während der Trierer Kurfürst nicht<br />

genannt wird (Krämer-Spieß, Ländliche Rechtsquellen S. 112-120<br />

Nr. 28 - 30). Als sich jedoch der Abt in einem Streit mit der Gemeinde<br />

um Waldrechte an das trierische Hofgericht wandte, wurde in dem 1544<br />

ergangenen Schiedsspruch die landesherrliche Gewalt des Kurfürsten samt<br />

allen daraus herrührenden Rechten, wozu besonders die Verhaftung von<br />

Übeltätern, weiter die Erhebung von Steuern und <strong>Die</strong>nsten gerechnet<br />

wurden, nachdrücklich hervorgehoben (D, <strong>Brauweiler</strong>, Urk. 154 vom<br />

4. September 1544; eine ausführliche Inhaltsangabe bei Pauly, Mesenich<br />

S. 26 f.). Es hat jedoch noch einige Zeit gedauert, bis die trierischen<br />

Ansprüche voll durchgesetzt werden konnten.<br />

5. <strong>Brauweiler</strong> innerhalb der Bursfelder Kongregation<br />

<strong>Die</strong> <strong>Brauweiler</strong> Äbte haben innerhalb der Bursfelder Kongregation,<br />

der das Kloster seit 1467 angehörte, niemals die Rolle gespielt wie in den<br />

Anfangszeiten des Verbandes die Äbte von Groß-St. Martin, in den<br />

späteren Jahrhunderten die von St. Pantaleon, Gladbach und vor allem<br />

von Werden. <strong>Die</strong> mehr oder weniger große Intensität des Verhältnisses<br />

war stark von dem Willen des einzelnen Abts zur Zusammenarbeit abhängig,<br />

der meistens eine gewisse Zeit brauchte, um sich innerhalb des<br />

Verbandes und im Kreis der übrigen Äbte profilieren zu können. Kriterien<br />

zur Beurteilung der Beziehungen sind nur die Teilnahme an den Generalkapiteln,<br />

die anfangs jährlich, seit 1520 aber, bedingt durch die Zeitverhältnisse,<br />

in manchmal sehr langen Abständen voneinander stattfanden,<br />

ferner die Heranziehung des einzelnen Abts zu den Ämtern des Definitors,<br />

Mitpräsidenten oder gar des Präsidenten während der Generalkapitel, die<br />

Beauftragung zum Halten der Meßfeier oder der Predigt, die Tätigkeit als<br />

Kollektor und die Einteilung zu den Visitätionen während der Zwischenzeit.<br />

Es handelt sich bei der vorhandenen Überlieferung im wesentlichen<br />

um die Rezesse, die Beschlußprotokolle der Generalkapitel, in denen von<br />

den Vorschlägen; Diskussionsbeiträgen und Meinungsäußerungen der ein-

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